Wie Sie Überstunden in den Griff bekommen

Viele Beschäftigte arbeiten länger, als im Arbeitsvertrag vereinbart ist. Überstunden sind an der Tagesordnung, nach der aktuellen Arbeitszeitbefragung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) leistet jeder Beschäftigte durchschnittlich 4 Überstunden pro Woche.
Sind Überstunden Pflicht?
Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer aber nicht mehr arbeiten, als im Arbeitsvertrag vereinbart ist. Sie sind also nicht verpflichtet, Überstunden zu leisten. Eine Ausnahme davon kann in einer betrieblichen Notsituationen bestehen. Oft enthalten auch die Arbeitsverträge gewisse Klauseln, welche die Mitarbeiter zu Überstunden verpflichten. Solche Klauseln sind aber nicht ohne Weiteres wirksam.
Anordnung und Grenzen
Außerdem müssen auch zulässig angeordnete Überstunden immer den Vorgaben der Arbeitsschutzgesetze entsprechen. So dürfen die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes nicht überschritten werden. Und es gibt spezielle Schutzvorschriften für Mütter, Jugendliche oder Schwerbehiderte, die das Ableisten von Überstunden begrenzen oder gar verbieten.
Schutz durch den Betriebsrat
Der Betriebsrat hat beim Thema Übersstunden mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Das bezieht sich vor allem auch auf Schutzmechanismen zugunsten der Beschäftigten. Dabei ist vor allem an sogenannte Ampelkonten zu denken. Diese helfen Mitarbeitern dabei, ihre Arbeitszeit im Auge zu behalten und zu erkennnen, wann die Grenzen von zumutbarer Mehrarbeit überschritten sind.
In der Ausgabe 1/2019 von »Arbeitsschutz und Mitbestimmung« stellt Fachanwältin für Arbeitsrecht Nadja Häfner-Beil das Thema Überstunden und die arbeitsschutzrechtlichen Besonderheiten dar. Erfahren Sie, wann Überstunden zulässig angeordnet sind, was die Arbeitsschutzgesetze dazu sagen und wie »Ampelkonten« gestaltet werden können. Eine Muster-Betriebsvereinbarung rundet den Beitrag ab.
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