Wirtschaftsausschuss ist nur für das eigene Unternehmen zuständig

Darum geht es
Arbeitgeberin und Betriebsrat streiten über die Pflicht zur Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses.
Die Arbeitgeberin betreibt ein Elektrostahlwerk mit etwa 750 Arbeitnehmern, in dem sie aus Schrott Stahl produziert und zu verschiedenen Produkten weiter verarbeitet. Es amtiert ein Betriebsrat und ein Wirtschaftsausschuss ist gebildet. Über der Arbeitgeberin steht als herrschendes Unternehmen die R GmbH, mit der ein Gewinnabführungsvertrag besteht. Diese beschäftigt weniger als 100 Arbeitnehmer und hat keinen Betriebsrat. Es besteht auch kein Konzernbetriebsrat.
Der Wirtschaftsausschuss verlangte von der Arbeitgeberin Auskünfte über das beherrschenden Unternehmen. Da die Arbeitgberin dem nicht nachkam, wurde eine Einigungsstelle gebildet, wie dies in § 109 BetrVG vorgeschrieben ist. Diese entschied 2016 in ihrem Spruch, dass die Arbeitgeberin dem Wirtschaftsausschuss auch monatlich über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des beherrschenden Unternehmens berichten muss.
Die Arbeitgeberin hielt diesen Spruch für unwirksam und beantragte, dies vom Arbeitsgericht feststellen zu lassen. Arbeitsgericht und Landesarbietsgericht gaben diesem Antrag statt.
Das sagt das Bundesarbeitsgericht
Auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied gegen den Betriebsrat: Zwar bestätigten die Richter, dass die Einigungsstelle nach § 109 BetrVG auch dann primär zuständig ist, wenn der Wirtschaftsausschuss vom Unternehmer erfolglos eine regelmäßig wiederkehrende Auskunft über eine bestimmte wirtschaftliche Angelegenheit verlangt.
Allerdings ist der Unternehmer nur verpflichtet, den Wirtschaftsausschuss über die wirtschaftlichen Angelegenheiten desjenigen Unternehmens zu unterrichten, für das dieser gebildet ist (§ 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Das Unterrichtungsrecht erstreckt sich nicht auf ein übergeordnetes beherrschenden Unternehmen, auch nicht, wenn beide Unternehmen wirtschaftlich und finanziell eng miteinander verflochten seien.
Das Auskunftsrecht nach § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG lasse sich nicht analog auch auf das beherrschende über die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens anwenden, befanden die Richter. Es fehle an einer Regelungslücke. Auch die europäische Richtlinie 2002/14/EG gebiete nicht, die beim abhängigen Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer auch über die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens zu informieren. Diese Richtlinie regelt den Rahmen der Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern in sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten und wird in Deutschland durch das BetrVG umgesetzt.
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Quelle
Aktenzeichen 1 ABR 35/18