Alkoholkranke Berufskraftfahrer nicht ohne Weiteres kündbar
Zwar verletzt ein Berufskraftfahrer seine arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten in erheblichem Maße, wenn er das ihm überlassene Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss führt.
Kein Schuldvorwurf
Beruht dieses Verhalten jedoch auf einer Alkoholabhängigkeit, ist dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Vertragspflichtverletzung kein Schuldvorwurf zu machen.
Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist dann nur möglich, wenn anzunehmen ist, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit seinen arbeitsvertraglichen Pflichten dauerhaft nicht nachkommen kann.
Therapiebereitschaft vorhanden
Hieran fehlt es, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Kündigung ernsthaft zu einer Alkoholtherapie bereit war. Im Übrigen kann bei einer bestehenden Therapiebereitschaft von dem Arbeitgeber in der Regel erwartet werden, das Fehlverhalten abzumahnen und das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Damit hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg eine entgegenstehende Entscheidung der Vorinstanz abgeändert.
Der Arbeitnehmer hatte als Berufskraftfahrer mit seinem Lkw unter Alkoholeinfluss (0,64 ‰) einen Unfall verursacht, bei dem der Unfallgegner verletzt wurde und ein größerer Sachschaden entstand. Im Betrieb bestand ein absolutes Alkoholverbot.
Das Arbeitsgericht hat die daraufhin ausgesprochene ordentliche Kündigung wegen der Schwere der Pflichtverletzung auch ohne Ausspruch einer Abmahnung für sozial gerechtfertigt gehalten. Die Alkoholerkrankung könne den Arbeitnehmer nicht entlasten. Dieser Argumentation ist das LAG nicht gefolgt.
Quelle:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.08.2014
Aktenzeichen: 7 Sa 852/14
PM des LAG Berlin-Brandenburg Nr. 40/14 vom 28.10.2014
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Lesetipp der Online-Redaktion:
»Verantwortung zählt: Suchtprobleme im Betrieb zielgerichtet angehen!« von Gabi Reineke in »Gute Arbeit« Ausgabe 3/2012, S. 16 - 19
Linktipp der Online-Redaktion:
»Kündigung - Rechtsstreit wegen Drogen im Dienst endet mit Vergleich«
, LAG Berlin-Brandenburg, Vergleich vom 19.07.2013 – Aktenzeichen: 8 Sa 283/13