Abmahnung

Arbeitgeber darf Beleidigungen in Personalratssitzung sanktionieren

26. Januar 2016

Arbeitgeber dürfen Personalratsmitglieder abmahnen, die andere während einer Gremien-Sitzung schwer beleidigen. Das Arbeitsgericht Gießen entschied, dass solche Abmahnungen nicht aus der Personalakte entfernt werden müssen.

Was war passiert? Laut Onlineausgabe des »Gießener Anzeigers« vom 16.1.2015 hatte ein beim Land Hessen angestellter Verwaltungsfachangestellte seine Kollegin während einer Personalratssitzung als »Giftnatter« bezeichnet.

Als der Arbeitgeber davon erfuhr, mahnte er den Mann für sein Verhalten ab. Der mochte das nicht einsehen und klagte vor dem Arbeitsgericht auf Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte.

Bemühungen um einen Kompromiss scheiterten

In der Verhandlung hatte die Vorsitzende Richterin nachdrücklich versucht, einen Kompromiss zu finden. Demnach sollte die Abmahnung nicht erst nach zwei, sondern bereits nach anderthalb Jahren aus der Akte gelöscht werden. Das Land Hessen als Arbeitgeber wollte sich auf diese Lösung einlassen – der abgemahnte Angestellte hingegen nicht. Er beharrte darauf, dass die Abmahnung schon früher entfernt werden müsse.

Mangels einvernehmlicher Lösung setzten sich die Richter mit der Rechtmäßigkeit der Abmahnung auseinander und stellten fest, dass sie zurecht ausgesprochen worden war.

Wertung des Vorfalls als Pflichtverletzung

Denn die grobe Beleidigung der Kollegin ist eine Pflichtverletzung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses. Dass sich der Vorfall während einer Personalratssitzung zugetragen habe, führt zu keiner anderen Bewertung. Folglich habe der Angestellte keinen Anspruch darauf, dass der »Warnschuss« seines Arbeitgebers aus der Personalakte entfernt wird.

Auch die zwischenzeitlichen Versuche des Mannes, sich bei der Kollegin zu entschuldigen, änderten nichts an der rechtlichen Würdigung der Angelegenheit. In der Urteilsbegründung ließ die Vorsitzende Richterin keinen Zweifel daran, dass ein Arbeitgeber schwere Beleidigungen der Beschäftigten untereinander nicht zu dulden brauche.

Quelle:

ArbG Gießen, Urteil vom 15.1.2016
Aktenzeichen: 9 Ca 252/15
Gießener Anzeiger vom 16.1.2016

© bund-verlag.de - (jes)

Lesetipp der Online-Redaktion:

» Abmahnung – Ratgeber für Arbeitnehmer und ihre Interessenvertretung « von Ariane Mandalka, Bund-Verlag 2016, 207 Seiten, kartoniert, 1. Auflage, ISBN: 978-3-7663-6478-4

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