Bei Fehlverhalten droht Rauswurf aus Personalrat

09. Februar 2017
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Quelle: Wolfilser_Dollarphotoclub

Personalratsmitglieder sind in ihrer Amtsführung frei. Bei groben Pflichtverstößen droht allerdings der Ausschluss aus dem Gremium. Und der lässt sich notfalls per Gerichtsentscheid durchsetzen. Rechtsanwalt Christian Zimmer erläutert in »Der Personalrat« 2/2017 , wann ein Rauswurf denkbar ist. 


Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haben Mitglieder eines Personalrats einen weiten Spielraum. Das Personalratsmitglied soll in seiner gesetzmäßigen Amtsführung nur seinem eigenen Wissen und Gewissen unterworfen sein. Ist ein Personalratsmitglied erst einmal gewählt und im Amt, kann es nur durch das Verfahren nach § 28 Abs. 1 BPersVG und nach den entsprechenden Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze aus seinem Amt entfernt werden. Ein Personalratsmitglied kann weder durch ein Misstrauensvotum der Beschäftigten noch durch einen Beschluss des Personalrats oder der Personalversammlung aus dem Amt entfernt werden. Dies soll die äußeren Einflussmöglichkeiten auf das Personalratsmitglied minimieren und ein pflichtbewusstes und gesetzmäßiges Arbeiten des Personalrats und seiner Mitglieder gewährleisten.1

Diesem Gedanken entsprechend hat das Verfahren des § 28 Abs. 1 BPersVG vor allem präventiven und erst danach repressiven Charakter. Der Ausschluss eines Personalratsmitglieds dient der Sicherstellung des gesetzmäßigen Handelns und der gesetzmäßigen Handlungsfähigkeit des Gremiums – auch im Sinne einer präventiven Wirkung, so dass anderen Personalratsmitgliedern vor Augen geführt werden soll, dass grob pflichtwidriges Verhalten geahndet wird.

Voraussetzungen für einen Ausschluss

Um dem weiten Spektrum der Pflichten des Personalrats Rechnung zu tragen, ist auch die Vorschrift, die den Ausschluss eines Personalratsmitglieds regelt, sehr allgemein gehalten. Dies soll dazu dienen, ein einmal gewähltes Personalratsmitglied gegenüber äußerem Druck und Einfluss zu immunisieren. Tatbestandliche Voraussetzungen für den Ausschluss eines Personalrats sind die grobe Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder die grobe Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten. Beispiele für Pflichtverletzungen sind:

  • Verstoß gegen Friedenspflicht nach § 66 Abs. 3 BPersVG, etwa Aufruf des Personalrats zum Streik oder zum »Dienst nach Vorschrift«, Aufforderungen, die von der Dienststellenleitung angeordneten Maßnahmen nicht zu befolgen,
  • dauerhaft unentschuldigtes Fernbleiben von Personalratssitzunge,

  • Nichteinladung bestimmter Personalratsmitglieder zu den Personalratssitzungen durch den Vorsitzenden,
  • Weitergabe eines eigenmächtig veränderten Beschlusses durch den Vorsitzenden.
Den vollständigen Beitrag »Ausschluss aus dem Personalrat« von Christian Zimmer finden Sie der Zeitschrift »Der Personalrat«, Ausgabe 2/2017, S. 25–30. Noch kein Abonnent ? Jetzt zwei Ausgaben kostenfrei testen! © bund-verlag.de (mst)
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