Bei Polizisten kommt's auf die Größe an

04. Juli 2017
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Quelle: © Sven Grundmann / Foto Dollar Club

Eine Mindestgröße von Bewerbern für den gehobenen Polizeivollzugsdienst im Land Berlin sind nach einem Urteil des Verwaltungsgericht Berlin nicht zu beanstanden. Es handelt sich nicht um eine Diskriminierung kleinerer Bewerber.


Mindestens 1,60 Meter müssen Bewerberinnen, 1,65 Meter Bewerber für den Berliner Polizeivollzugsdienst vorweisen können – sonst erfüllen sie selbst bei ansonsten gesundheitlicher Eignung nicht die Anforderungen, die vom Dienstherrn festgelegt sind.

Eine Bewerberin, die sich in dieser Regelung als Frau mittelbar diskriminiert sah, hatte vor dem Berliner Verwaltungsgericht mit ihrer Klage gegen die Nichteinstellung keinen Erfolg. Die Klägerin sei zu Recht nicht in den Polizeivollzugsdienst eingestellt worden. Es sei Sache des Dienstherrn, die aus seiner Sicht maßgeblichen Eignungs-, Befähigungs- und Leistungskriterien im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG zu bestimmen. Dabei stehe ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren habe; Bewerber müssten sich mit ihren individuellen körperlichen Fähigkeiten daher an den vom Dienstherrn getroffenen Vorgaben messen lassen.

Mindestgröße nicht willkürlich

Anders als bei Einstellungshöchstaltersgrenzen bedürfe die Festlegung einer Mindestgröße keiner gesetzlichen Grundlage. Die Festlegung der Mindestgröße auf 1,60 Meter für Frauen sei sachgerecht und beurteilungsfehlerfrei. Denn für die Durchsetzungsfähigkeit bei körperlichen Auseinandersetzungen und für die Anwendung unmittelbaren Zwangs müssten gewisse körperliche Mindestvoraussetzungen erfüllt sein. Polizistinnen unter 1,60 Meter könnten wegen ihrer Körpergröße als unterlegen wahrgenommen werden und damit auch eher bevorzugtes Ziel von Widerstandshandlungen sein. Eine sachwidrige und geschlechtsbezogene Benachteiligung liege mit Blick auf das mit der Regelung verfolgte Ziel nicht vor.

Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragt.

© bund-verlag.de (mst)  
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