Kündigung

So sorgt der Betriebsrat für Betriebsfrieden

30. März 2017
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Quelle: Kathrin39_Dollarphotoclub

Stört eine Arbeitnehmer wiederholt den Betriebsfrieden, kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber dessen Entlassung oder Versetzung verlangen. Folgt das Gericht dem Entlassungs-Antrag des Betriebsrats, liegt ein dringendes betriebliches Erfordernis für eine ordentliche Kündigung vor – so das BAG.

Die klagende Arbeitnehmerin war bei dem beklagten Versicherungsunternehmen langjährig als Sachbearbeiterin beschäftigt. Ende April 2015 forderte der Betriebsrat die beklagte Arbeitgeberin auf, die Beschäftigte zu entlassen, hilfsweise sie zu versetzen. Zur Begründung verwies er auf Vorfälle, die sich zwischen der Arbeitnehmerin und ihren Arbeitskollegen im Oktober 2014 und Januar 2015 ereignet haben.

Betriebsrat setzt Kündigung vor Gericht durch

Die Arbeitgeberin kam dem Verlangen zunächst nicht nach. In dem daraufhin vom Betriebsrat eingeleiteten Beschlussverfahren gem. § 104 Satz 2 BetrVG gab das Arbeitsgericht der Arbeitgeberin antragsgemäß auf, die Arbeitnehmerin »zu entlassen«. Die Beschäftigte war in dem Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 3 ArbGG angehört worden. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum 30. Juni 2016.

Arbeitnehmerin klagt gegen Kündigung

Dagegen hat sich die Arbeitnehmerin mit der vorliegenden Klage gewandt. Sie hat gemeint, es liege weder ein wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB für die außerordentliche Kündigung vor noch sei die ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt iSd. § 1 Abs. 2 KSchG. Beide Vorinstanzen haben festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zwar nicht durch die fristlose Kündigung aufgelöst worden ist, die gegen die ordentliche Kündigung gerichtete Klage wurde jedoch abgewiesen.

Dringendes betriebliches Erfordernis für ordentliche Kündigung

Im Revisionsverfahren vor dem BAG verfolgen die Parteien ihre ursprünglichen Anträge weiter, blieben aber erfolglos. Das BAG hat entschieden, dass aufgrund der – auch im Verhältnis zur Arbeitnehmerin – rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts, wonach die Arbeitgeberin diese zu entlassen hatte, ein dringendes betriebliches Erfordernis iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG für die ordentliche Kündigung gegeben war. Dagegen war der Arbeitgeberin durch den Beschluss keine  fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgegeben worden.

Gesetzliche Grundlage:

§ 104 BetrVG – Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer: Hat ein Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigungen, den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört, so kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung verlangen. Gibt das Arbeitsgericht einem Antrag des Betriebsrats statt, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Entlassung oder Versetzung durchzuführen, und führt der Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Entlassung oder Versetzung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro.
© bund-verlag.de (ls)  

Quelle

BAG (28.03.2017)
Aktenzeichen 2 AZR 551/16
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