Dienstpläne nur mit Ja des Betriebsrats

Im konkreten Fall ging es um den Betriebsrat einer Klinik für Reha-Maßnahmen. In dem Klinikbetrieb wurden die maßgebenden Arbeitszeiten durch bereichsbezogene Dienstpläne mit unterschiedlichen Vorlaufzeiten festgelegt. Im Bereich des Pflegedienstes wurde dem Betriebsrat zu Beginn des Vormonats vor dem Einsatzmonat von der Arbeitgeberin ein Dienstplan vorgelegt. Sofern der Betriebsrat bis zum 10. des Vormonats dem Plan nicht widersprochen hatte, wurde er von der Arbeitgeberin als verbindlich angesehen und dann auch als verbindlich im Bereich ausgehängt.
Dem Betriebsrat war der Entwurf des Dienstplans für den Monat April 2015 Anfang März 2015 zugeleitet worden. Bis zum 10. März äußerte sich der Betriebsrat nicht dazu. Mit Beschluss vom 13. März verweigerte der Betriebsrat die Zustimmung. Trotz der verweigerten Zustimmung, versuchte die Arbeitgeberin den Dienstplan für die betroffenen Arbeitnehmer durch Aushang verbindlich zu machen. Nach diesem Dienstplan wurde auch tatsächlich gearbeitet. Der Betriebsrat sah hier sein Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung der Lage der Arbeitszeit (gem. § 87 Absatz 1 Nr. 2 BetrVG) als verletzt an.Entscheidung des Gerichts
Das Gericht stellte klar: § 87 Absatz 1 Nr. 2 BetrVG verlangt eine durch Beschluss des Gremiums herbeigeführte Zustimmung des Betriebsrats zu jedem Dienstplan, mit dem die Arbeitgeberin die Arbeitszeit der davon betroffenen Arbeitnehmer verbindlich festlegen will. Davon kann allenfalls im Rahmen einer Betriebsvereinbarung, in der Grundsätze der Dienstplanung geregelt sind, in engen Grenzen abgewichen werden.Schweigen ist keine Zustimmung
Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, dem Betriebsrat eine Frist zur Zustimmung zu setzten, bei deren Verstreichen er von einer Zustimmungsfiktion ausgeht. Aus dem bloßen Unterlassen einer Äußerung des Betriebsrats zu dem Dienstplanentwurf kann nicht auf eine (konkludente) Zustimmung geschlossen werden.Arbeitgeber darf Entwurf eines Dienstplans schon vor Zustimmung des Betriebsrats aushängen
Der Betriebsrat hat aber keinen Anspruch darauf, dass die Arbeitgeberin die Dienstpläne erst dann gegenüber der Belegschaft veröffentlicht, wenn die Zustimmung des Betriebsrats vorliegt. Der Betriebsrat hat es hinzunehmen, wenn die Arbeitgeberin Dienstplanentwürfe mit der Kennzeichnung ihres Entwurfscharakters oder mit der Kennzeichnung der noch fehlenden Zustimmung des Betriebsrats betriebsöffentlich aushängt.Nimmt die Arbeitgeberin allerdings die Arbeitskraft ihrer Arbeitnehmer entsprechend dem ausgehängten Entwurf entgegen, ohne das inzwischen eine Zustimmung des Betriebsrats vorliegt oder diese durch die Einigungsstelle ersetzt wurde, verletzt sie damit das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Absatz 1 Nr. 2 BetrVG. Das Gericht untersagte der Arbeitgeberin, Beschäftigte nach dem Dienstplan einzusetzen, der ohne Zustimmung des Betriebsrats zustandegekommen war.
Lesetipp der Online-Redaktion:Beteiligungsrechte bei Einstellungen und Arbeitszeit in »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB) 6/2016, S. 58.
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Aktenzeichen 2 TaBVGa 5/15