EU-DSGVO – Durchblick beim neuen Datenschutz
17. März 2017

Chance für besseren Beschäftigtendatenschutz vertan
Denn der Beschäftigtendatenschutz bleibt auch künftig nur unzureichend geregelt. Die Grundverordnung gibt den Mitgliedsstaaten zwar per Öffnungsklausel die Möglichkeit, diesen wichtigen Bereich zu regeln. Diese Chance hat der deutsche Gesetzgeber aber nicht genutzt. Statt ein echtes Beschäftigtendatenschutzgesetz zu schaffen, das die personenbezogenen Daten der Mitarbeiter wirksam schützt, hat er es nach den letzten Plänen dabei belassen, den für den Arbeitnehmerdatenschutz zuständigen § 32 des Bundesdatenschutzgesetzes ohne große Änderungen in das neue Anpassungsgesetz zu übernehmen.Nichtsdestotrotz ist es für Belegschaftsvertretungen höchste Zeit, bestehende Betriebs- und Dienstvereinbarungen - wo nötig und sinnvoll - dem neuen EU-Datenschutzrecht anzupassen.
Mehr lesen bei: Thilo Weichert, EU-DSGVO - ein Überblick, in: CuA 3/2017, 8 ff. Noch kein Abonnent der »Computer und Arbeit« (CuA)? Jetzt zwei Ausgaben kostenfrei testen! © bund-verlag.de (ol)