Einkommenssteuer

Geburtstagsfeier als Werbungskosten

26. Oktober 2015

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Feier als Werbungskosten abziehbar sein können. Voraussetzung ist ein Zusammenhang zwischen der Feier und seiner beruflichen Tätigkeit.

Ein frisch ernannter Steuerberater hatte im 2009 April seine Ernennung und seinen 30. Geburtstag gefeiert. Zur Feier lud er Kollegen, Verwandte und Bekannte in die Stadthalle seines Wohnorts ein. Er teilte die für Hallenmiete und Bewirtung entstandenen Aufwendungen nach Köpfen auf und machte die Kosten als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend, soweit sie auf die dem beruflichen Bereich zugeordneten Gäste entfielen. Es handelte sich hierbei um einen Betrag von knapp 1600 Euro, etwa die Hälfte der Kosten der Feier.

Das Finanzgericht (FG Baden-Württemberg) entschied mit Urteil vom 19. März 2014 (Aktenzeichen: 1 K 3541/12), dass die Aufwendungen für die Feier dem privaten Bereich zuzuordnen seien und somit nicht als Werbungskosten in Frage kämen. Das sah der BFH anders.

Steuerberater gewinnt in Revisionsinstanz

Der BFH urteilte, dass der als Werbungskosten abziehbare Betrag im Falle einer Feier aus beruflichem und privatem Anlass anhand der Herkunft der Gäste aus dem beruflichen oder privaten Umfeld des Steuerpflichtigen abgegrenzt werden kann. Voraussetzung hierfür ist, dass die Einladung der Gäste aus dem beruflichen Umfeld auch beruflich veranlasst ist.

Auslösendes Moment entscheidend

Denn nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegen Werbungskosten vor, »wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht. Davon ist auszugehen, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind«. Das setzt laut BFH einen wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit voraus. Maßgeblich seien die Gründe, die den Steuerpflichtigen zu den Aufwendungen bewogen haben – der BFH nennte diese das auslösende Moment.

Für die berufliche Veranlassung spreche hier, dass nicht nur ausgesuchte Gäste aus dem beruflichen Umfeld eingeladen sind, sondern sich die Einladung an abstrakte berufsbezogene Kriterien knüpft, etwa alle Kollegen einer bestimmten Abteilung. 

Lesetipp der Redaktion:

Lohnsteuer – Abschiedsfeier von der Steuer absetzen

Quelle:

Bundesfinanzhof, Urteil vom 8.7.2015
Aktenzeichen: VI R 46/14
Rechtsprechungsdatenbank des Bundesfinanzhofs & Pressemitteilung Nr. 73 vom 21. Oktober 2015

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