Inklusion statt Integration
07. Juli 2017

Arbeitsplätze müssen sicher sein
Dabei sind bestimmte Bereiche der Betriebsstätte besonders hervorgehoben. Dies sind Arbeitsplätze, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte sowie die zugehörigen Türen, Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, Treppen und Orientierungssysteme, die von den Beschäftigten mit Behinderungen benutzt werden.Gefahren schon bei Planung berücksichtigen
Bereits bei der Planung und Gestaltung der Arbeitsstätten oder bei Um- und Neubau sollte die weitgehende Barrierefreiheit berücksichtigt werden. Für Menschen mit Beeinträchtigungen werden durch eine konsequente Umsetzung dieser Ziele »Sonderwelten« überwiegend vermieden. Inklusion – statt Integration oder gar Selektion – ist eines der Leitziele, das durch barrierefreies Bauen verwirklicht werden kann.Rechtliche Grundlagen
Die wichtigsten Rechtsquellen zu den Benachteiligungsverboten und der barrierefreien Arbeitsplatzgestaltung sind das Sozialgesetzbuch IX (SGB), das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR).Wie eine barrierefreie Gestaltung aussieht und welche Rolle der Betriebsrat spielt, fasst Fachmann Nils Bolwig im Beitrag »Integration statt Inklusion«in AiB 7-8/2017 ab S. 15 zusammen.
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