Karlsruhe entscheidet über Berliner Beamtengehälter
04. Oktober 2017

Besoldungsstreit dauert schon Jahre
Wie im Januar 2017 gemeldet, hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg in mehreren Verfahren entschieden, dass die Besoldung von Richtern, Polizei- und Feuerwehr-Beamten im Land Berlin zwischen 2010 bis 2015 verfassungsgemäß war und das Gebot der amtsangemessenen Besoldung (Alimentationsprinzip) eingehalten wurde. Allerdings hatte das OVG ausdrücklich die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Davon haben die Kläger Gebrauch gemacht.OVG Berlin-Brandenburg: Kein Verfassungsverstoß
Die Kläger sind Polizei- und Feuerwehrbeamte sowie Richter im Dienst des Landes Berlin. Sie hatten in den Jahren 2008 bis 2010 erfolglos eine verfassungswidrige Unteralimentation bei ihrem Dienstherrn gerügt. Klage- und Berufungsverfahren sind erfolglos geblieben. Das OVG Berlin-Brandenburg hatte angenommen, dass nur zwei der fünf vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Parameter für die Vermutung der Verfassungswidrigkeit der Besoldung erfüllt seien; deshalb bestehe kein Anlass für eine weitergehende Prüfung (Meldung vom 3.1.2017).BVerwG sieht Besoldungskriterien verletzt
Das sieht das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) anders und entschied: Die Besoldung der Beamten des Landes Berlin in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 war in den Jahren 2008 bis 2015 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen, für die Richterbesoldung in den Besoldungsgruppen R 1 bis R 3 gilt dies jedenfalls für die Jahre 2009 bis 2015. Daher hat das BVerwG dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe insgesamt acht Verfahren zur Besoldung im Land Berlin zur Entscheidung vorgelegt.Vorgaben aus Karlsruhe nicht eingehalten
Nach Auffassung des BVerwG ist die Besoldung schon bei Anwendung relativen Vergleichsmethode, die das BVerfG entwickelt hat, nicht angemessen. Denn beim Vergleich der Besoldungsentwicklung mit dem Verbraucherpresindex und den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst sind die Schwellenwerte deutlich überschritten. Damit liegen ausreichende Indizien vor, die eine umfassende Betrachtung und Gesamtabwägung der Verfassungsmäßigkeit des Alimentationsniveaus erforderlich machen.»Verfassungswidrige Unteralimentation« der Beamten
Die danach anzustellende Gesamtbetrachtung ergibt ein einheitliches Bild und lässt vernünftige Zweifel am Vorliegen einer verfassungswidrigen Unteralimentation nicht zu. Zunächst zeigt der Vergleich mit den durchschnittlichen Einkommen sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit entsprechender Qualifikation und Verantwortung, dass die Beamten und Richter des Landes Berlin deutlich geringere Einkünfte erzielen.Berliner Besoldung unterschreitet »absolute Untergrenze«
Bei der Besoldung der Beamten hat der Berliner Gesetzgeber schließlich auch die absolute Untergrenze einer verfassungsgemäßen Alimentation unterschritten. Nach der Rechtsprechung des BVerfG muss sich die Beamtenbesoldung vom Niveau der sozialrechtlichen Grundsicherung jedenfalls um 15 Prozent abheben. Diese Anforderung ist im Land Berlin nicht eingehalten worden. Die Fehlerhaftigkeit des Besoldungsniveaus in den unteren Besoldungsgruppen führt zwangsläufig auch zu einem Mangel der hier in Rede stehenden Besoldungsgruppen. Da der Gesetzgeber keine bewusste Entscheidung zur Neustrukturierung des Abstands zwischen den Besoldungsgruppen getroffen hat, führt die erforderliche Anpassung der untersten Besoldungsgruppe notwendigerweise zu einer Verschiebung des Gesamtgefüges.Richterbesoldung nicht mehr qualitätssichernd
Für die Richter ist zudem die vom BVerfG geforderte qualitätssichernde Funktion der Besoldung nicht mehr gewährleistet; dies zeigt sich an der Absenkung der Einstellungsanforderungen bei gleichzeitiger deutlicher Verbesserung der Berliner Examensergebnisse.Lesetipps:
»Föderalismusreform - Folgen für das Beamtenrecht« von Ulrich Battis in Der Personalrat 9/2016, S. 13-15.»Besoldungslücke - Folgen für die Beschäftigten« von Karsten Schneider in Der Personalrat 9/2016, S. 16-19.
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