Leiharbeit gut gemacht

08. Mai 2017
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Quelle: Wolfilser_Dollarphotoclub

Kein Scherz: Am 1. April 2017 ist das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) in Kraft getreten. Es will Leiharbeitnehmer besser schützen. Ein für die Beschäftigten im Öffentlichen Dienst wichtiges Detail: Die Arbeitnehmerüberlassung im Wege dauerhafter Personalgestellung unterliegt nicht den strengen Anforderungen des AÜG. Was das bedeutet, erläutert Rechtsanwalt Klaus Stähle in »Der Personalrat«, 4/2017 .

Personalgestellung meint die dauerhafte Überlassung von Beschäftigten auf der Basis des § 4 Abs. 3 TVöD/TV-L an einen anderen Arbeitgeber. Das dient meist bei Betriebs- oder Teilbetriebsübergängen (§ 613a BGB) dem Schutz der Beschäftigten bei Umstrukturierungsprozessen. Arbeitnehmer können durch Gestellung bei ihrem bisherigen Arbeitgeber unter Vertrag bleiben, dennoch dauerhaft einem anderen Arbeitgeber zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden. Durch die Neuregelung des § 1 Abs. 3 Nr. 2b und 2c AÜG n.F. wird die dauerhafte Personalgestellung nun gesichert. Denn jetzt ist geregelt, dass das AÜG nicht auf die Personalgestellung anzuwenden ist, und zwar

  • zwischen Arbeitgebern, wenn Aufgaben eines Arbeitnehmers von dem bisherigen zu dem anderen Arbeitgeber verlagert werden und aufgrund eines Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes

   a) das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber weiter besteht und

   b) die Arbeitsleistung zukünftig bei dem anderen Arbeitgeber erbracht wird

Gesetzliche Personalgestellung

Das AÜG findet ebenfalls keine Anwendung, wenn Personalgestellungen gesetzlich vorgesehen sind und Arbeitnehmer aufgrund dieser spezialgesetzlichen Regelung von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts einer anderen juristischen Person zur Verfügung gestellt beziehungsweise zugewiesen werden (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 2 c AÜG n.F.). Hierzu zählen zum Beispiel § 5 Absatz 4 Asylgesetz, § 26 Absatz 4 Bundesanstalt Post-Gesetz, § 1 Gesetz zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Flugsicherung, § 1 Kooperationsgesetz der Bundeswehr, § 2 Gesetz über das Personal der Bundeswertpapierverwaltung, § 2 Gesetz über das Personal der Bundesagentur für Außenwirtschaft und § 44g des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.

Möglichkeiten für Personalräte

Im Falle von Betriebsübergängen oder Teilbetriebsübergängen, typischerweise bei Umstrukturierungen und Outsourcing, können Personalräte mit der Dienststelle Dienstvereinbarungen abschließen, die den Beschäftigen die Wahl ermöglichen, entweder ihr Grundarbeitsverhältnis zum bisherigen Arbeitgeber beizubehalten oder im Wege des Betriebsübergangs (§ 613a BGB) auf den neuen Arbeitgeber überzugehen. Wer nicht übergehen will und widerspricht, wird dann gestellt. Die Androhung von kollektiven Widersprüchen nach § 613a Abs. 6 BGB kann helfen, wenn ein Arbeitgeber sich nicht auf die Gestellung einlassen will. Für jene aber, die in ihrem Betrieb oder ihrer Dienststelle Leiharbeitnehmer beobachten, kann die Neuregelung jenseits der Gestellung ein Grund sein, einmal genauer hinzuschauen: Gerade bei Umgehungstatbeständen, wie bei sogenannten Werkvertragsmitarbeitern, die im Grunde wie Leiharbeitnehmer im Betrieb oder der Dienststelle eingegliedert tätig sind, also den Weisungen auch der Kollegen unterliegen, sind die neuen gesetzlichen Regelungen ab dem 1. April 2017 hilfreich. Sie erleichtern es, ein Arbeitsverhältnis beim Entleiher aufnehmen zu können.

Vorübergehende Überlassung

Wichtig: Die Überlassung von Arbeitnehmern nach AÜG ist vorübergehend bis zu einer Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten zulässig. So darf der Verleiher denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen; der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen (§ 1 Abs. 1b AÜG n.F.).

Den vollständigen Beitrag »Personalgestellung endlich erlaubt« von Klaus Stähle finden Sie in »Der Personalrat«, Ausgabe 4/2017, Seiten 38 - 39.

© bund-verlag.de (mst)

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