Der Konsum von Suchtmitteln wirkt sich auf die Arbeitsfähigkeit und sicheres Arbeiten aus: Wer Alkohol oder andere Drogen konsumiert, gefährdet sich und andere. Daher wird betriebliche Suchtarbeit in den meisten Fällen aus dem Arbeitsschutz-Blickwinkel betrieben, aber auch im Sinne der Fürsorgepflicht für die Beschäftigten.
Alkohol-Konsum – z.B. keine Punktnüchternheit am Morgen am Arbeitsplatz – ist nur ein Teilbereich des Problems, aber ein großer. Unternehmen mit striktem Alkoholverbot am Arbeitsplatz verdeutlichen: Alkoholkonsum und Erwerbsarbeit lassen sich nicht miteinander vereinbaren. Viele Arbeits- und Wegeunfälle sind mit einem Verbot präventiv zu verhindern. Neben Alkohol werden Stoffe wie Cannabis, Kokain, Ecstasy etc. konsumiert. Das Spektrum wird breiter mit synthetischen Drogen oder »Hirndoping«: dem Konsum leistungssteigernder Mittel. Hierüber gibt es keine Verbreitungsdaten, der Konsum illegaler Drogen in der Arbeitswelt liegt weitgehend im Dunkeln. Präventive Aufklärung ist daher wichtig.
Auch nicht-stoffliche Abhängigkeitserkrankungen greifen um sich und können die Arbeit gefährden: Pathologisches Glücksspiel und exzessiver Medienkonsum gehören dazu. Daten von Reha-Kliniken zeigen: Nicht selten ist der Druck in der Arbeitswelt mitverantwortlich für den Einstieg in süchtigen Konsum oder süchtiges Verhalten. Daher sind eine gute Arbeitsgestaltung und solider Arbeits- und Gesundheitsschutz mit Stressprävention ein wichtiger Teilbereich der Prävention.
Betriebliche Suchtarbeit geht daher idealerweise mit dem Arbeitsschutz Hand in Hand: § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verlangt vom Arbeitgeber, »die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.« Daher gilt:
Eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung (BV/DV) ist für alle Beschäftigten und die Vorgesetzten eine gute Grundlage, die Orientierung, Handlungssicherheit und Gleichbehandlung ermöglicht. Darin kann geregelt werden:
Generelle Drogen-/Alkoholtests sind unzulässig, sie greifen in die Persönlichkeitsrechte ein. Gibt es gefährliche Arbeitsbereiche, könnten Stichproben für Drogentests (nach dem Zufallsprinzip) infrage kommen.
Ergänzend kann eine DV/BV einen Stufenplan regeln: Er legt den Umgang und die Gesprächs-Abfolge mit Beschäftigten fest, bei denen arbeitsvertragliches Fehlverhalten mit dem Verdacht einer Suchtgefährdung/-erkrankung vorliegt. Der Erfolg hängt davon ab, dass Führungskräfte frühzeitig ihre Fürsorgepflicht wahrnehmen und Betroffenen Rückmeldung über Auffälligkeiten und arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen geben.
Der Stufenplan ist kein freiwilliges Verfahren, er mischt konstruktiven Druckaufbau mit Hilfen. Ziel ist sicheres Arbeiten für die Betroffenen und ihre Umgebung sowie die Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten. Zudem geht es um den Erhalt des Arbeitsplatzes. Es ist für Interessenvertretungen eine lohnende Aufgabe, die Suchtarbeit betrieblich mitzugestalten.
Der ausführliche Beitrag von Sabine Heegner (Beraterin von Interessenvertretungen) und Cornelia Danigel (DGB-Bildungswerk BUND) in »Gute Arbeit« 7-8/2017 (S. 31-36).
Die Autorinnen haben eine Untersuchung für die Hans-Böckler-Stiftung zum Thema veröffentlicht (Study Nr. 330, Juni 2016). Sie bieten seit Jahren Seminare zur betrieblichen Suchtprävention und Fortbildungen für betriebliche Suchtberater an.
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