Beamtenrecht

Überstunden müssen trotz Pensionierung nicht vergütet werden

20. Februar 2013

Beamte haben keinen Anspruch auf Vergütung von Überstunden, die sie infolge einer dauerhaften Erkrankung und anschließender Pensionierung nicht mehr abbauen konnten. Dieser Fall ist auch nicht mit der Rechtsprechung des EuGH zur Vergütung von nicht genommenem Jahresurlaub vergleichbar.

Der Fall:
Der Beamte war von April 2009 bis zu seiner Pensionierung im November 2010 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Zu diesem Zeitpunkt hatte er insgesamt 341 Überstunden auf seinem Arbeitszeitkonto angesammelt. Im Oktober 2010 beantragte er, ihm die Überstunden zu vergüten, weil er aufgrund der bevorstehenden Pensionierung keinen Freizeitausgleich mehr in Anspruch nehmen könne.  Das beklagte Land lehnte den Antrag ab.

Die Entscheidung:
Auch das OVG Rheinland-Pfalz bestätigte die Ansicht des Landes.

Grundsätzlich besteht bereits keine Vergütungspflicht für Mehrarbeitszeiten. Ein Beamter ist gesetzlich verpflichtet, über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern. Wird er durch dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, steht ihm ein Ausgleich in Form der Dienstbefreiung zu.

Die Dienstbefreiung muss innerhalb eines Jahres erfolgen. Nur wenn dies aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist, sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, stattdessen eine Vergütung zu bezahlen.

Daher kann der Mann keine Vergütung verlangen. Denn die Unmöglichkeit des Abbaus durch Dienstbefreiung ist ausschließlich auf seine Erkrankung und Pensionierung zurückzuführen. Dienstliche Gründe standen der Dienstbefreiung nicht entgegen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Zwar hat ein Beamter bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub, den er nicht genommen habe, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet habe.

Diese Rechtsprechung ist aber auf die Unmöglichkeit der Inanspruchnahme eines durch Mehrarbeit erworbenen Anspruchs auf Freizeitausgleich – wie im vorliegenden Fall – nicht übertragbar. Denn die dieser Rechtsprechung zugrunde liegende europäische Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung enthält hierzu im Gegensatz zum Jahresurlaub keine Vorgaben.

Quelle:
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.01.2013,
Aktenzeichen: 2 A 10626/12.OVG
PM des OVG Rheinland-Pfalz Nr. 08/13 vom 19.02.2013

© bund-verlag.de – (ts)

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