Verbeamtet nur bis Ende 41
31. Oktober 2016

Ein 1963 geborener Lehrer, der seit 2004 als tarifbeschäftigter Lehrer an einem Berufskolleg tätig ist, hatte gegen die Altersgrenze geklagt. 2007 bestand er die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt. Nachdem er 2009 einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gestellt hatte und dieser abgelehnt worden war, hatte er den Rechtsweg gegen diese behötdliche Entscheidung bis zum BVerwG bestritten. Die Leipziger Richter hatten damals die NRW-Verordnung gekippt, in der die Altersgrenze für eine Verbeamtung geregelt war. (Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12). Begründung: Eine für die Grundrechte der Betroffenen so bedeutende Regelung sei nicht in einer Verordnung, sondern nur in einem Gesetz zu treffen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Wirkung vom 1. Januar 2016 eine gesetzliche Altersgrenze von 42 Jahren festgelegt und dazu umfangreiche Ausnahmeregelungen getroffen. Auf dieser Grundlage hatte das Bundesverwaltungsgericht erneut über das Verbeamtungsbegehren zu entscheiden. Es hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Neuregelung nicht zu beanstanden Die Neuregelung ist verfassungsgemäß, so die klare Aussage der Leipziger Richter. Sie stellt zwar einen Eingriff in die Grundrechte des Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 (Zugang zu öffentlichen Ämtern) und Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) dar. Sie ist jedoch vor dem Hintergrund des beamtenrechtlichen Lebenszeitprinzips gerechtfertigt, wonach der Dienstherr ein berechtigtes Interesse an einem angemessenen Verhältnis zwischen Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit hat. Aus demselben Grund liegt auch kein Verstoß gegen die Gleichbehandlungsrichtlinie (RL 2000/78/EG) vor.Keine Ausnahmen erforderlich
Im Falle des Klägers musste der Beklagte auch keine Ausnahme von der Altersgrenze zulassen. Insbesondere kann sich der Kläger nicht auf § 14 Abs. 10 Nr. 1 Landesbeamtengesetz NRW (LBG NRW) berufen, weil diese Norm dem Dienstherrn allein im öffentlichen Interesse ermöglicht, Ausnahmen vorzusehen, wenn er nämlich ein erhebliches dienstliches Interesse hat, den Bewerber zu gewinnen oder zu behalten. Ein subjektives Recht des Bewerbers enthält diese Vorschrift nicht. Schließlich bestand für den Dienstherrn auch kein Anlass für eine Billigkeitsausnahme nach § 14 Abs. 10 Nr. 2 LBG NRW.Diese Billigkeitsausnahme besagt, dass Ausnahmen von der regulären Altersgrenze zulässig sind, wenn sich im Einzelfall nachweislich der berufliche Werdegang aus von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Durch diese Unvereinbarkeitserklärung habe das Bundesverfassungsgericht dem beklagten Land die Möglichkeit eingeräumt, auch für Altfälle eine neue, verfassungsgemäße gesetzliche Regelung zu treffen. Das in der Ausnahmevorschrift enthaltene Ermessen hat das beklagte Land in vertretbarer Weise ausgeübt, so die Beurteilung seitens des BVerwG.Alte, unwirksame Altersgrenze rechtfertigt keinen Schadensersatz
Hinweis: In einem anderen Fall hatte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm über den zivilrechtlichen Anspruch einer tarifangestellten Lehrerin zu entscheiden, die aufgrund der verfassungswidrigen Altersgrenze in NRW Schadensersatz verlangt hatte. Zu Unrecht, entschied das OLG: Bis zum Beschluss des Bundesverfassungsgericht, das im Jahr 2015 die Verfassungswidrigkeit der Alzersgrenze festgestellt hatte, hätte es keinerlei Hinweise gegeben, die auf eine Unwirksamkeit schließen ließen. Daher lägen die Voraussetzungen für einen Amtshaftungsanspruch nicht vor, so dass die Klägerin auch keinen Schadensersatz verlangen könne. (OLG Hamm, 2. September 2016; 11 U 16/16).© bund-verlag.de (mst)