Verzugslohn bei voreiligem Rauswurf
17. Juli 2017

Geklagt hatte eine Rechtsanwältin, die als Hauptgeschäftsführerin bei der beklagten Rechtsanwaltskammer seit dem 01.05.2004 beschäftigt war. Die Anwältin war berechtigt, Nebentätigkeiten auszuführen, etwa eine eigene Kanzlei zu betrieben sowie Fachvorträge zu halten.
Die Rechtsanwaltskammer war allerdings der Auffassung, dass die Anwältin hierfür Mitarbeiter der Kammer in Anspruch genommen habe, dazu aber nicht berechtigt war.Das LAG hat entschieden, dass dieser Vorwurf seitens des Arbeitgebers nicht bewiesen werden konnte. Daher wäre vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung erforderlich gewesen, so das Gericht. Selbst wenn die Nutzung der Ressourcen des Arbeitgebers absprachewidrig in einem nicht vereinbarten Umfang genutzt worden wären, hätte das keine fristlose Kündigung gerechtfertigt.
Daher hat das LAG der Klägerin aufgrund der unwirksamen fristlosen Kündigung Annahmeverzugslohn in Höhe von 126.755,69 Euro brutto für die Zeit von November 2015 bis Juli 2016 zugesprochen.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.© bund-verlag.de (mst)