Verkehrssicherungspflicht

Vorsicht, frisch gewischt!

16. Juli 2013

Wer an seinem Arbeitsplatz auf einer frisch gewischten Treppe stürzt, darf nicht unbedingt mit Schadenersatz und Schmerzensgeld rechnen. Eine Entscheidung des OLG Bamberg macht deutlich, dass von Fall zu Fall neu geprüft werden muss, ob ein Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten vorliegt.

Der Fall:

Eine Arbeitnehmerin war in einem Betriebsgebäude ihres Arbeitgebers auf einer frisch gewischten Treppe gestürzt. Sie erlitt dabei einen Trümmerbruch des Handgelenks und diverse Prellungen. Warnschilder mit einem Hinweis auf frisch gewischte Böden waren – wie immer – nicht aufgestellt worden. Am Unglückstag hatten die Reinigungsarbeiten einige Minuten später als üblich stattgefunden.

Die Frau forderte vom Reinigungsunternehmen 10.000 Euro Schmerzensgeld und die Feststellung, dass dieses ihr alle Schäden aus dem Unfall zu bezahlen habe. Zur Begründung erklärte sie, dass sie erst nach dem Sturz erkannt habe, dass die Treppe feucht gewischt worden sei.

Das beklagte Reinigungsunternehmen verteidigte sich damit, dass es mit Putzmitteln arbeite, die für eine besonders schnelle Trocknung sorgten. Im Übrigen sei auch ohne Warnschilder leicht erkennbar gewesen, dass die Treppe feucht gewischt worden war.

Warnschilder gab es nie

Das Landgericht Coburg hatte erstinstanzlich festgestellt, dass das Reinigungsunternehmen keine Sicherungspflichten verletzt habe. Denn es muss nur vor Gefahren gewarnt werden, die ein sorgfältiger Benutzer nicht ohne entsprechenden Hinweis erkennen kann.

Im Einzelnen sprechen folgende Aspekte gegen eine Haftung des Reinigungsunternehmens:

  • Der feuchte Zustand der Treppe war ohne Weiteres gut erkennbar.
  • Die Treppe wird jeden Tag geputzt, was der Klägerin auch bekannt war.
  • Ihr war auch bekannt, dass nie Hinweisschilder aufgestellt werden.


Gegen diese Entscheidung zog die Klägerin vor das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg.

Die Entscheidung:

Die Bamberger Richter halten die Urteilsbegründung der Vorinstanz für überzeugend und führen weiter aus, dass keine Besonderheit darin zu sehen ist, wenn die Reinigung der Treppe einige Minuten später als üblich stattgefunden hat. Auch bei regelmäßigen Reinigungsarbeiten müsse nämlich immer mit einer geringfügigen Verschiebung gerechnet werden.

Fazit:

Wenn eine Gefahr ohne Weiteres erkennbar ist, muss nicht noch ausdrücklich vor ihr gewarnt werden. Die Gefahr warnt sozusagen vor sich selbst.

Quelle:

OLG Bamberg, Beschluss vom 20.03.2013
Aktenzeichen: 6 U 5/13
PM des LG Coburg Nr. 515/13 vom 12.07.2013

© bund-verlag.de - (jes)

AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren

Inklusion Familie Rollstuhl Behinderung Gleichstellung Sonnenuntergang Gruppe
Rehabilitation - Aus den Fachzeitschriften

20 Jahre BEM

Dollarphotoclub_82076822
Tarifliche Ausschlussklausel - Rechtsprechung

Inflationsausgleichsprämie während der Altersteilzeit?