Gesundheitsschutz

Gute Arbeit als Betriebsratsaufgabe

10. August 2026
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Quelle: © Gina Sanders / Foto Dollar Club

Die Gestaltung guter Arbeit zählt zu den Kernthemen der Interessenvertretungen: also sichere, gesunde und menschengerechte Arbeitsbedingungen. In »Gute Arbeit« 8/2026 führt Dr. Ulrich Faber aus, wie Gremien den Gesundheitsschutz der Beschäftigten betrieblich zum Thema machen und Verbesserungen erreichen können.

Dreh- und Angelpunkt ist das Arbeitsschutzrecht in Verbindung mit dem Betriebsverfassungsgesetz: Gerade Betriebsräte (BR) haben starke Überwachungs-, Initiativ- und Mitbestimmungsrechte. Aber auch Personalräte verfügen über zahlreiche Optionen. Wichtig dabei: Die Gremien machen sich selbst ein Bild von den Arbeitsbedingungen, sind mit den Kolleg*innen im Gespräch und erfahren, wo sie der Schuh drückt. Nicht der erhobene Zeigefinger, sondern passende und kreative Ideen sind wichtige Voraussetzungen für die erfolgreiche Interessenvertretung.

Instrumentenkoffer für die Mitgestaltung

Nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetzt (BetrVG) gehört es zu den Aufgaben des Betriebsrats (BR), die Einhaltung des Arbeitsschutzrechts mit Gesetzen, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften zu überwachen. Adressat der Vorschriften ist der Arbeitgeber. BR-Mitglieder dürfen sich zu diesem Zweck jederzeit frei in der Betriebsstätte bewegen und alle Arbeitsplätze begehen.

Die Kontrolle von Arbeitsschutzvorschriften ist zwar wichtig, doch die Interessenvertretung handelt nicht als Aufsichtsbehörde. Es geht eher darum, als demokratisch gewählte Vertretung der Beschäftigten eigene gesetzliche Ziele und Aufgaben zu verfolgen. Gefragt ist die praxisnahe Analyse, welche betrieblichen Maßnahmen an Arbeitsplätzen konkret dabei helfen, sicher, gesund und menschengerecht zu arbeiten: je nach Arbeitsplatz zum Beispiel mit effektivem Lärmschutz, besserer Ergonomie und guter Arbeitsorganisation. Das Arbeitsschutzrecht ist insoweit, neben dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), Teil des „Instrumentenkoffers“ der Interessenvertretung.

Gute Arbeit - eine mitbestimmte Sache

Zentraler Mitbestimmungstatbestand für Fragen „Guter Arbeit“ ist § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Um die unterschiedlichen Arbeitsbedingungen in verschiedenen Branchen (wie zum Beispiel Krankenhaus, Banken und Versicherungen, gewerbliche Bereiche, Bildung, Verwaltung) gut gestalten zu können, sind in den meisten Arbeitsschutzvorschriften nur allgemeine Vorgaben und Schutzziele normiert: so zum Beispiel im Anhang 3.5 Abs.1 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur“. Um wirksam zu werden, müssen diese Anforderungen für die betrieblichen Bedingungen mitbestimmt konkretisiert werden.

Die Gefährdungsbeurteilung

Ein weiteres Beispiel ist die aus § 5 ArbSchG folgende Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung. Das Gesetz lässt nämlich offen, mit welchen Methoden (Messungen, Beobachtung, Befragungen, Workshops etc.) und Instrumenten (Prüflisten, Messapparaturen etc.) oder welche konkreten Arbeitstätigkeiten wie zu beurteilen sind. Die Mitbestimmung soll unter anderem sicherstellen, dass das Erfahrungswissen der Beschäftigten genutzt wird, um die Lücke zwischen den allgemein gehaltenen gesetzlichen Anforderungen und der Regelung des konkreten betrieblichen Vorgehens sachgerecht zu füllen.

§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG begründet ein gleichberechtigtes, erzwingbares Mitbestimmungsrecht. Das heißt: Um rechtlich wirksame Regelungen am Arbeitsplatz zu treffen, bedarf es der Zustimmung beider Betriebsparteien. Können sich Arbeitgeber und BR in einer mitbestimmten Angelegenheit nicht einigen, sind die Konflikte nach § 87 Abs. 2 BetrVG mit Hilfe der Einigungsstelle zu klären. Ausdruck des gleichberechtigten Mitbestimmungsrechts des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ist auch das Initiativrecht des BR. Es eröffnet ihm die Möglichkeit, auch gegen den Willen des Arbeitgebers, Arbeitsschutzthemen zu „setzen“, eben da, wo die Beschäftigten „der Schuh drückt“. (…)

Den umfassenden Beitrag von Dr. Uli Faber in »Gute Arbeit« 8/2026 lesen.

Weitere Informationen

Das Titelthema der Zeitschrift »Gute Arbeit« 8/2026 stellt neben der Mitbestimmung weitere Grundlagenthemen vor: das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) und die Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF):

  • Dr. U. Faber: Gute Arbeit als Betriebsratsaufgabe (S. 8 - 12).
  • B. Baumgarten, Dr. L.-A. Klein: BEM: Der Betriebsrat bestimmt und gestaltet mit (S. 13 - 17).
  • B. Flüs: BGF: Rechtsfrage, Förderungen, Praxis (S. 18 - 22).

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© bund-verlag.de (be)

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