BAG erleichtert Videoüberwachung

Die Arbeitnehmerin war in einem Tabak- und Zeitschriftenhandel mit angeschlossener Lottoannahmestelle tätig. Der Arbeitgeber hatte eine offen sichtbare Videokamera installiert. Mit den Aufzeichnungen wollte er sein Eigentum vor Straftaten sowohl von Kunden als auch von eigenen Arbeitnehmern schützen. Im 3. Quartal 2016 stellte der Arbeitgeber einen Fehlbestand bei den Tabakwaren fest. Im August 2016 nahm er eine Auswertung der Videoaufzeichnungen vor. Diese ergab, dass die Arbeitnehmerin an zwei Tagen im Februar 2016 vereinnahmte Gelder nicht in die Registrierkasse gelegt hatte. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin ihr Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos.
Die Arbeitnehmerin erhob eine Kündigungsschutzklage. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm gab der Klage statt und vertrat die Ansicht, die Erkenntnisse aus den Videoaufzeichnungen unterlägen einem Verwertungsverbot. Der Arbeitgeber hätte die Aufnahmen unverzüglich, jedenfalls deutlich vor dem 1.8.2016 wieder löschen müssen (LAG Hamm, 20.12.2017 - 2 Sa 192/17).
Arbeitgeber darf Kameraaufzeichnungen aufbewahren
Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das LAG Hamm zurückverwiesen. Das BAG entschied, dass der Arbeitgeber das Bildmaterial nicht sofort auswerten musste. Er durfte hiermit solange warten, bis er dafür einen berechtigten Anlass sah.
Das Speichern von Bildsequenzen aus einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung werde nicht durch bloßen Zeitablauf unverhältnismäßig. Der Arbeitgeber könne sie als Grundlage einer Kündigung nehmen, wenn er vorsätzliche Handlungen eines Arbeitnehmers zulasten seines Eigentums feststelle.
War das Überwachen rechtmäßig, ist es auch die Verwertung
Ob die offene Videoüberwachung an sich rechtmäßig war, muss das LAG Hamm nun in einem neuen Verfahren prüfen. War die Überwachung rechtmäßig, wäre die Verarbeitung und Nutzung der einschlägigen Bildsequenzen nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG aF zulässig gewesen. Die gekündigte Arbeitnehmerin könne sich dann nicht darauf berufen, dass die Kameraüberwachung ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt habe (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG).
Wie das BAG mitteilt, stünden auch die Vorschriften der seit dem 25. Mai 2018 geltenden Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) einer gerichtlichen Verwertung der erhobenen personenbezogenen Daten der Klägerin im weiteren Verfahren nicht entgegen.
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Quelle
Aktenzeichen 2 AZR 133/18
BAG, Pressemitteilung 40/2018 vom 23.8.2018