Arbeitsschutz

Betriebsrat kann Umzug nicht untersagen

23. März 2021
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Quelle: industrieblick_Dollarphotoclub

Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber den Umzug in eine neue Betriebsstätte nicht vorläufig untersagen lassen, weil noch keine mitbestimmte Gefährdungsbeurteilung vorliegt. Die erzwingbare Mitbestimmung beziehe sich nur auf das Festlegen der Regeln für die Gefährdungsbeurteilung, nicht aber auf deren Termin - so das LAG Schleswig-Holstein.

Darum geht es

Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen, das in Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern Briefe und Pakete zustellt.Das Unternehmen plant, eine neue mechanisierte Zustellbasis für die Paketzustellung in Betrieb zu nehmen.

Es handelt sich hierbei um eine neue Betriebsstätte mit einer großen Halle, an deren Längsseiten sich ca. 25 Verladetore für Paketzustellfahrzeuge befinden. Die Pakete sollen angeliefert, entladen und über eine Paketverteilanlage zu den jeweiligen Beladetoren transportiert werden.

Der Betriebsrat forderte die Arbeitgeberin auf, vor Inbetriebnahme der neuen Anlage mit ihm über die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung zu verhandeln. Diese Verhandlungen zwischen Arbeitgeberin und Betriebsrat finden seit Januar 2019 in einer Einigungsstelle statt. Ein Ergebnis steht noch aus.

Anfang 2021 nahm die Arbeitgeberin die neue Basis in Betrieb. Der Betriebsrat beantragte beim Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung und damit die vorläufige Stilllegung der neuen Anlage. Das Arbeitsgericht lehnte diesen Antrag ab.

Das sagt das Gericht

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein bestätigte diese Entscheidung und wies die Beschwerde des Betriebsrats zurück.

Das Gericht bestätigt zunächst das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats: Der Arbeitgeber muss die Gefährdungsbeurteilung vor Inbetriebnahme des neuen Zustellzentrums erstellen und den Betriebsrat dabei beteiligen. Das ergibt sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG in Verbindung mit den §§ 3 BetrSichV und § 3 ArbStättVO.

Mitzubestimmen habe der Betriebsrat, so das LAG, aber nur beim Festlegen »der Regelungen, nach denen die Gefährdungsbeurteilung erfolgen soll«. Der Zeitpunkt, an dem die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen ist, unterliege nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats. Dieser sei »als ordnungsrechtliche Vorschrift gesetzlich vorgegeben«. Auch die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung erfolge als tatsächliche Handlung ohne Beteiligung des Betriebsrats.

Zwar bestätigt das Gericht eine »unzweifelhaft vorliegende Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats«. Diese bestehe jedoch darin, dass die Firma es unterlassen habe, vor Durchführung der Gefährdungsbeurteilung einen Konsens über das Verfahren zu erzielen.

In der Folge sei die einseitige Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber unwirksam. Allein in diesem Umstand liege das betriebsverfassungswidrige Verhalten der Arbeitgeberin. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestehe fort. Regelungen über die Grundlagen der Gefährdungsbeurteilung können und müssen auch jetzt noch vereinbart werden.

Die Durchsetzung dieses Anspruchs des Betriebsrats sei aber der Einigungsstelle vorbehalten.

Hinweis für die Praxis

Tröstlich ist für den Betriebsrat, dass sein Recht auf Mitbestimmung bei der Gefährdungsbeurteilung noch fortbesteht und dass der Arbeitgeber ihn nach Auffassung des Gerichts noch beteiligen muss.

Allerdings ist der Betriebsrat dabei auf die Einigungsstelle angewiesen, denn das Gericht versagt ihm den Unterlassungsanspruch, mit dem das Gremium in anderen Fällen den Arbeitgeber zwingen kann, die Mitbestimmung zu achten.

Wichtig ist für den Betriebsrat:

Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, vor Beginn der Tätigkeit in einer (neuen) Arbeitsstätte eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Diese Pflichten sind sehr detailliert in der »Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR V3 - Gefährdungsbeurteilung« aufgeführt.

Das Gericht hebt hervor, dass er mit dem Unterlassen der Gefährdungsbeurteilung eine Ordnungswidrigkeit begeht, die von der zuständige Ordnungsbehörde mit einem Bußgeldbescheid geahndet werden kann.

Auch wenn der Betriebsrat nicht zuständig ist, dieses Verhalten des Arbeitgebers zu sanktionieren, sollte er den Arbeitgeber nachdrücklich auf diesen Umstand und das Risiko hinweisen, dass jemand Anzeige bei der zuständigen Behörde erstatten kann.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

LAG Schleswig-Holstein 12.1.2021 - (12.01.2021)
Aktenzeichen 1 TaBVGa 4/20
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