Arbeitsvertrag

BAG: Betriebsvereinbarung darf Gehalt nicht ändern

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Ist die Gehaltshöhe per »dynamischer Bezugnahmeklausel« im Arbeitsvertrag mit einem Tarifvertrag verknüpft, kann die Höhe nicht durch eine Betriebsvereinbarung gekippt werden. Das hat das BAG entschieden.

 Der Kläger ist Masseur in einem Senioren- und Pflegezentrum beschäftigt. In einer Zusatzvereinbarung zu seinem seit 1991 bestehenden Arbeitsvertrag von Dezember 1992 heißt es, die Vergütung betrage monatlich in der Gruppe BAT Vc/3 = DM 2.527,80 brutto.

Eine 1993 in Kraft getretene Betriebsvereinbarung, die zu Ende 2001 gekündigt wurde, verweist auf die Bestimmungen des Lohn- und Vergütungstarifvertrages BAT vom 11. Januar 1961. Ihre Bestimmungen sollten automatisch Bestandteil von Arbeitsverträgen werden, die vor Februar 1993 geschlossen worden waren.

Der Kläger ist nun bei einer Streitigkeit über die Höhe des Gehalts der Auffassung, ihm stehe aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme Vergütung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für die kommunalen Arbeitgeber geltenden Fassung (TVöD/VKA) beziehungsweise dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu. Die Arbeitgeberin verneint das Vorliegen einer dynamische Bezugnahme auf diese Tarifwerke.

Bezugnahme greift

Das BAG hat dem Mitarbeiter Recht gegeben. Der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten haben die Vergütung nach den jeweils geltenden Regelungen des BAT und nachfolgend des TVöD/VKA arbeitsvertraglich vereinbart. Die Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1993 vermochte diese Vereinbarung nicht abzuändern. Ungeachtet der Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung unterlag die arbeitsvertragliche Vergütungsabrede bereits deshalb nicht der Abänderung durch eine kollektivrechtliche Regelung, weil es sich bei der Vereinbarung der Vergütung nicht um eine allgemeine Geschäftsbedingung, sondern um eine individuell vereinbarte, nicht der AGB-Kontrolle unterworfene Regelung der Hauptleistungspflicht handelte, so die Erfurter Richter. 

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

BAG (11.04.2018)
Aktenzeichen 4 AZR 119/17
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