Betriebsratswahl

Das sind die Änderungen für das Wahlrecht 2022

03. August 2021 Wahlrecht, Wahlordnung
Betriebsratswahl
Quelle: pixabay

Die Wahlordnung hängt noch in der Luft. Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz hingegen ist seit Juni 2021 in Kraft und hat das Wahlverfahren in wichtigen Details geändert. Erleichterungen gibt es vor allem für kleine und mittlere Betriebe. Hier ein Überblick.

1. Wahlalter

Ab sofort können Beschäftigte mit Vollendung des 16. Lebensjahrs mitwählen (vorher musste man 18 sein). Wer sich allerdings als Betriebsratsmitglied wählen lassen will, muss immer noch das 18. Lebensjahr vollendet haben (§§ 7, 8 BetrVG).

  • Sie müssen also bei der Wählerliste, die Sie vom Arbeitgeber bekommen, genau darauf achten, dass auch die jungen Leute mit drauf sind!

2. Erweiterung des vereinfachten Wahlverfahrens (§ 14a BetrVG)

Das vereinfachte Wahlverfahren, das sich durch kürzere Fristen und weniger Formalien auszeichnet, soll in mehr Betrieben Anwendung finden. Wo es also nur bis zu 100 Beschäftigte gibt, muss das vereinfachte Verfahren angewandt werden. In Betrieben ab 101 bis 200 Beschäftigte können Wahlvorstand und Arbeitgeber das vereinfachte Wahlverfahren vereinbaren – als Alternative zum normalen Wahlverfahren.

3. Stützunterschriften (§ 14 Abs. 4 BetrVG)

Stützunterschriften sollen sicherstellen, dass nur Kandidaten für die Betriebsratswahl vorgeschlagen werden, die durch eine gewisse Zahl von Anhängern im Betrieb auch eine Chance auf Erfolg haben. Wer also einen Vorschlag hat, muss zunächst bei den Kollegen Unterschriften sammeln – allerdings gibt es jetzt deutliche Vereinfachungen:  

  • Bis 20 Beschäftigte sind Stützunterschriften nicht mehr notwendig.
  • Zwischen 20 und 100 Wahlberechtigten erfolgt eine pauschale Absenkung auf mindestens zwei Stützunterschriften.
  • In Betrieben mit 21 bis 100 Wahlberechtigten ist für Vorschläge, die erst auf der Wahlversammlung gemacht werden, keine Schriftform mehr erforderlich. Die erforderliche Unterstützung eines Wahlvorschlags kann in diesem Fall per Handzeichen erfolgen.

4. Anfechtungsrecht der Betriebsratswahl (§ 19 Abs. 3 BetrVG)

Das Anfechtungsrecht wurde eingeschränkt, um mehr Rechtssicherheit für die Betriebsratswahlen zu bekommen. Daher ist die Anfechtung nicht mehr möglich in folgenden Fällen:

  • Beschäftigte können nicht anfechten, wenn die Anfechtung auf der Unrichtigkeit der Wählerliste beruht und kein Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde, es sei denn der oder die Wahlberechtigte ist verhindert (beispielsweise wegen Krankheit).
  • Der Arbeitgeber kann nicht mehr wegen Unrichtigkeit der Wählerliste anfechten, wenn diese auf seinen eigenen Angaben beruht.

5. Kündigungsschutz (§ 15 Abs. 3a KSchG)

Durch die Änderung des Kündigungsschutzgesetzes erhalten die Vorfeld-Initiatoren erstmals einen speziellen befristeten Kündigungsschutz vor personen- und verhaltensbedingten ordentlichen (nicht fristlosen!) Kündigungen, wenn sie eine öffentlich beglaubigte Erklärung abgegeben haben, dass sie einen Betriebsrat gründen möchten, und auch entsprechende Vorbereitungshandlungen dafür unternommen haben.

 

© bund-verlag.de (fro)

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