Betriebsratsarbeit

Erfolgreich im Team Interessenvertretung

17. April 2023
Gruppe
Quelle: iStock.com, andresr

Betriebsräte sollen vor Ort im Betrieb die Interessen der Beschäftigten wahrnehmen. Dafür sind sie von der Belegschaft gewählt worden. Oft gibt es aber noch andere Gremien wie den Gesamt- und Konzernbetriebsrat. Warum sich die Zusammenarbeit lohnt, zeigt Arbeitsrechtlerin Isaf Gün in der »Arbeitsrecht im Betrieb« 3/2023.

Wenn die Arbeitgeberseite über mehrere Betriebe verfügt, kann sie die einzelnen Betriebe und ihre Belegschaften gemeinsam betrachten und je nach Situation steuern. Um wirksam mitbestimmen und die Interessen der Beschäftigten auf Unternehmens- und Konzernebene wahrnehmen zu können, ist auch auf dieser Ebene ein Gegenüber auf der Arbeitnehmerseite erforderlich. Dafür braucht es den Gesamtbetriebsrat (GBR) und den Konzernbetriebsrat (KBR).

Die Drei Ebenen

Mitbestimmung kann auf drei Ebenen wahrgenommen werden: durch den Betriebsrat (BR) vor Ort, den Gesamtbetriebsrat auf Unternehmensebene und den Konzernbetriebsrat auf der Ebene des Konzerns. BR, GBR und KBR stehen zueinander nicht in einem Unter- bzw. Überordnungsverhältnis, sondern haben auf gleicher Augenhöhe ihre höchst eigenen Aufgaben und Funktionen. Im Verhältnis von BR, GBR und KBR sind im Ausgangspunkt primär die BR zur Mitbestimmung berufen. Wenn aber die Unternehmens- bzw. Konzernebene betroffen ist, kommt es ggf. zur Zuständigkeit von GBR und KBR. Das Verhältnis der originären Zuständigkeit von BR, GBR und KBR unterliegt dem Grundsatz der Zuständigkeitstrennung. Das heißt, entweder ist der BR, der GBR oder der KBR originär zuständig. Eine Auffangzuständigkeit eines der anderen oder eine gemeinsame Zuständigkeit mehrerer Gremien gibt es nicht.

Die Frage der Zuständigkeitsabgrenzung entsteht, sobald eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit mehrere Betriebe betrifft. Ist das der Fall, kommt es darauf an, ob die dortigen Betriebsräte die Angelegenheit innerhalb ihrer Betriebe regeln können – dann sind die Betriebsräte zuständig –, oder ob sie diese nicht innerhalb ihrer Betriebe regeln können – dann liegt das Mitbestimmungsrecht allein beim GBR (§ 50 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)) oder beim KBR (§ 58 Abs. 1 BetrVG). In Grenzbereichen kann es zu unterschiedlichen Auffassungen kommen.

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Wie kann der Betriebsrat Aufgaben an den GBR oder KBR delegieren, was ist bei Betriebsvereinbarungen zu beachten, damit sie rechtwirksam sind und wie können Betriebsräte ihren Durchführungsanspruch durchsetzen? Das alles erfahrt ihr von Isaf Gün in der AiB 3/2023 ab Seite 8.

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