Mitbestimmung

Kann der Betriebsrat für mehr Klimaschutz sorgen?

18. Dezember 2023 Klimaschutz
sunset
Quelle: pixabay

Der Betriebsrat kann Umweltschutz nach dem Gesetz in vielfältiger Weise fördern. Ein stumpfes Schwert, da ihm hier nur Informations- und Beratungsrechte zur Verfügung stehen. Wie steht es mit den scharfen Schwertern des § 87 Abs. 1 BetrVG? Prof. Dr. Wolfgang Däubler gibt dazu Tipps in der »Arbeitsrecht im Betrieb« 11/2023.

Seit 2001 findet sich der Begriff »Umweltschut« an verschiedenen Stellen im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). So hat etwa der Betriebsrat nach § 80 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG die Aufgabe, Maßnahmen des »betrieblichen Umweltschutzes« zu fördern.

Das ist beifallswert, aber von geringer Tragweite: Für die Umsetzung stehen dem Betriebsrat nur Informations- und Beratungsrechte zur Verfügung. Macht der Arbeitgeber nicht freiwillig mit, verschwindet auch das beste Konzept im Papierkorb. Die Geschäftsleitung wird sich für das Interesse und das Engagement bedanken und gleichzeitig betonen, dass für eine Realisierung leider keine Finanzmittel zur Verfügung stünden. Es stellt sich deshalb die Frage, ob man auf Mitbestimmungsrechte zurückgreifen kann, die eigentlich einen anderen Gegenstand haben: Lässt sich vielleicht die Mitbestimmung über Verbesserungsvorschläge nach § 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG dafür verwenden, dass auch gute Ideen zu mehr Klimaschutz Beachtung finden?

Ein bedauerndes »Nein« der Geschäftsleitung wäre hier nicht das Ende des Verfahrens; die Angelegenheit könnte in der Einigungsstelle fortgesetzt werden. Und außerdem: Viele Großunternehmen sind zu einer sogenannten nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichtet. Hinter diesem spröden Ausdruck verbirgt sich eine Rechenschaftspflicht auch darüber, welche Maßnahmen zugunsten des Umwelt- und Klimaschutzes ergriffen wurden – häufig unter dem Begriff der Nachhaltigkeit zusammengefasst.

Müssten also gute Vorschläge des Betriebsrats nicht auf Arbeitgeberseite offene Ohren finden? Meist wollen sich die Verantwortlichen nur selbst in gutes Licht stellen, aber wenn man sich auf ein Mitbestimmungsrecht stützen kann, ist das eben anders.

Anwendungsfälle aus dem Bereich des § 87 Abs. 1 BetrVG

Die Verbesserungen im betrieblichen Umweltschutz, die der Betriebsrat mithilfe seiner Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 BetrVG erreichen kann, haben punktuellen Charakter. Sie betreffen ausschließlich Einzelfragen, deren praktische Bedeutung größer oder kleiner sein kann.

Immerhin gerät der Umwelt- und Klimaschutz auch bei vergleichsweise bescheidenen Regelungen in das Bewusstsein der Belegschaft, was Sensibilität gegenüber Klimaproblemen und ggf. weitergehende Forderungen zur Folge haben kann.

Gesundheitsschutz

Ein Rückgriff auf § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG kann besonders nahe liegen. Zahlreiche Normen des Umweltrechts schützen zugleich Leben und Gesundheit von Beschäftigten; Umwelt- und Arbeitsschutz sind mit zwei sich schneidenden Kreisen vergleichbar. Bedeutsam sind z. B. Vorschriften der Störfallverordnung. In ihrem § 10 ist die Erstellung von Alarm- und Gefahrenabwehrplänen vorgeschrieben, wobei § 10 Abs. 3 Satz 1 bestimmt: »Vor der Erstellung der internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne hat der Betreiber die Beschäftigten des Betriebsbereichs über die vorgesehenen Inhalte zu unterrichten und hierzu anzuhören.«

Dahinter steht die berechtigte Vorstellung, das Gefahrenwissen der Beschäftigten bei der Aufstellung des Plans zu berücksichtigen. Wie die Unterrichtung und die nachfolgende Anhörung im Einzelnen ausgestaltet ist, wird durch die Störfallverordnung nicht festgelegt; insoweit greift das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein.

Den vollständigen Beitrag von Prof. Dr. Wolfgang Däubler lest Ihr hier.

Noch kein Abo?

Jetzt zwei Ausgaben »Arbeitsrecht im Betrieb« gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!

© bund-verlag.de (EMS)

AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -
Wolfgang Däubler
HSI-Schriftenreihe Band 49
24,00 €
Mehr Infos

Das könnte Sie auch interessieren