Betriebsratsvergütung

Mehr Rechtssicherheit bei der Betriebsratsvergütung?

22. Januar 2024 Betriebsratsvergütung
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Ermittlungen wegen des Vorwurfs überhöhter Gehälter von Betriebsräten – erfolgreiche Klagen von Betriebsräten gegen Entgeltkürzungen. Es herrscht große Unsicherheit um die rechtssichere Betriebsratsvergütung! Nun gibt es einen Gesetzentwurf, der Rechtssicherheit bringen soll. Ein Interview mit Dr. Thomas Klebe lest Ihr in der »Arbeitsrecht im Betrieb« 12/2023.

Die Kritik beim Thema Betriebsratsvergütung ist seit langem laut und vielschichtig. Das Thema gipfelte im Januar 2023 in einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH 6 StR 133/12) zur Frage der Untreue bei Verstößen gegen das Begünstigungsverbot bei Betriebsräten – was alle noch stärker verunsicherte. Einige Unternehmen – darunter VW – hat nach dem BGH-Urteil mehreren Dutzend Betriebsräten die Gehälter gekürzt. Zahlreiche Betroffene klagten dagegen vor dem Arbeitsgericht, fast alle bekamen dort bisher recht. Ein Betriebsratssprecher kritisierte diese widersprüchliche Rechtsprechung wie folgt: „Arbeitsrechtlich ist etwas geboten, was gleichzeitig strafrechtlich im Risiko stehen kann.“ 

Um nun Rechtssicherheit in der Frage zu schaffen, hat das Bundesarbeitsministerium (BMAS) im Mai 2023 eine dreiköpfige Expertenkommission einberufen, die einen Gesetzesvorschlag erarbeiten soll. Der Gesetzesvorschlag ist unwesentlich verändert am 1. 11. 2023 vom Bundeskabinett beschlossen worden und liegt nun dem Bundestag vor. Der aktuelle Zeitplan sieht vor, dass das Verfahren bis zum Februar 2024 beendet werden soll. Wir sind dazu im Gespräch mit Thomas Klebe. 

1.    Was ist Ziel des Gesetzesvorschlags?

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, eines Strafgerichts, hat die Betriebe völlig verunsichert, zumal sie auch die bisherige Rechtsprechung der Arbeitsgerichte offensichtlich nur unvollständig wahrgenommen hat. Deshalb sollte die Kommission nach dem Willen des BMAS hier Klarheit schaffen, allerdings ohne das sogenannte Ehrenamtsprinzip der Betriebsratstätigkeit zu verändern. 

Auf einen Blick 

Die im Gesetzesvorschlag enthaltenen Änderungen im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) im Wortlaut: 

1. § 37 Abs. 4 BetrVG wird um die nachfolgenden Sätze 3 bis 5 ergänzt:
„Zur Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer nach Satz 1 ist auf den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts abzustellen, soweit nicht ein sachlicher Grund für eine spätere Neubestimmung vorliegt. Arbeitgeber und Betriebsrat können in einer Betriebsvereinbarung ein Verfahren zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer regeln. Die Konkretisierung der Vergleichbarkeit in einer solchen Betriebsvereinbarung kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden; Gleiches gilt für die Festlegung der Vergleichspersonen, soweit sie einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erfolgt und in Textform dokumentiert ist.“ 

2. § 78 BetrVG wird wie folgt um einen Satz 3 ergänzt:
„Eine Begünstigung oder Benachteiligung liegt im Hinblick auf das gezahlte Arbeitsentgelt nicht vor, wenn das Mitglied einer in Satz 1 genannten Vertretung in seiner Person die für die Gewährung des Arbeitsentgelts erforderlichen betrieblichen Anforderungen und Kriterien erfüllt und die Festlegung nicht ermessenfehlerhaft erfolgt.“ 

2.    Auf der einen Seite geht es nach § 37 BetrVG um die Frage der „vergleichbaren Arbeitnehmer“ bei der Gehaltsentwicklung. Hierbei sollen Betriebsvereinbarungen Abhilfe schaffen. Wie kann das konkret in der Praxis aussehen? 

Teilweise sind bisher keine Vergleichspersonen festgelegt worden. Das ist aber wichtig, damit Betriebsratsmitglieder einen Schutz „nach unten“ auf ein Mindestentgelt haben, also nicht schlechter bezahlt werden, als die Beschäftigten, mit denen sie vergleichbar sind, wenn sie das erste Mal in den Betriebsrat gewählt werden. Betriebsvereinbarungen waren an dieser Stelle schon bisher nach der Rechtsprechung des BAG möglich. Das stellt der Gesetzesvorschlag nun ausdrücklich klar. Leider ist die Betriebsvereinbarung aber nur freiwillig, der Arbeitgeber kann sich also verweigern. 

Mehr lest Ihr in der »Arbeitsrecht im Betrieb« 12/2023 ab Seite 19. Abonnent:innen können den vollständigen Beitrag hier lesen.

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