Neue Regeln für Impf- und Genesenen-Nachweise

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) weist darauf hin, dass sich die Anforderungen an Impf- und Genesenen-Nachweise geändert haben – das betrifft alle Beschäftigten, die ihren Arbeitgebern im Rahmen von 3G am Arbeitsplatz Nachweise vorlegen müssen.
Die Neuregelungen ergeben sich aus der am 15. Januar 2022 in Kraft getretenen »Verordnung zur der Corona-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung«.
Genesenen-Nachweise gelten nur noch 90 Tage
Das Robert-Koch-Institut (RKI) wurde beauftragt und ermächtigt, die jeweils geltenden Anforderungen an Genesenen-Nachweise auf seiner Homepage bekannt zu geben (www.rki.de). Das RKI hat dort bereits am 15. Januar bekannt gegeben, dass mit sofortiger Wirkung die Geltungsdauer von Genesenen-Nachweisen von sechs Monaten auf neunzig Tage verkürzt wurde.
Hintergrund sind neue Erkenntnisse, dass bei Genesenen der Schutz vor einer erneuten Ansteckung mit der Omikron-Variante des Coronavirus SARS-CoV-2 nach dieser Zeit nicht mehr ausreicht.
Einmalige Impfung genügt auch bei Johnson-Impfstoff nicht mehr
Entsprechend hat das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) den Auftrag, die Anforderungen an Impfnachweise bei Bedarf anzupassen und zu veröffentlichen (Homepage: www.pei.de). Aktuell wurde bereits die Änderung vorgenommen, dass auch bei einer Impfung mit dem Impfstoff "Johnson & Johnson" (COVID-19 Vaccine Janssen, Zul.-Nr. EU/1/20/1525) eine zweimalige Impfung erforderlich ist, um den Status "vollständig geimpft" zu erhalten. Hintergrund dieser Änderung sind aktuelle Erkenntnisse, dass eine einmalige Impfung mit diesem Impfstoff nicht genügt, um einen ausreichenden Schutz gegen eine Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Coronavirus zu erzielen.
In beiden Fällen genügt jedoch eine weitere Impfung mit einem in der EU zugelassenen Corona-Impfstoff, wieder den Status "vollständig geimpft" zu erhalten. Bislang ungeimpfte Genesene erhalten diesen Status bereits unmittelbar mit der Impfung, bereits einmal Geimpfte 14 Tage nach der Impfung.
Aufforderung des Ministeriums
Arbeitgeber sollten zusätzlich diese Änderung zum Anlass nehmen, gemäß ihrer Verpflichtung nach § 5 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung die Beschäftigten nochmals über die Gefahren einer COVID-19 Erkrankung und bestehende Impfmöglichkeiten aufzuklären. Auch sollten sie die betroffenen Beschäftigten gegebenenfalls für die Wahrnehmung eines Impfangebotes freistellen.
Pflicht zum Erfassen neuer Nachweise
Das Ministerium weist darauf hin, dass Arbeitgeber im Zusammenhang mit den nach § 28b des Infektionsschutzgesetzes die Beschäftigten vor Betreten der Arbeitsstätte wie vorgeschrieben kontrollieren müssen, ob ein gültiger Nachweis vorliegt.
Bei einer Änderung der Voraussetzungen von Impf- und Genesenen-Nachweisen bedeutet das, dass der Betrieb auch die der Impfnachweise nochmals neu erfassen sowie deren Dokumentation aktualisieren muss.
Quelle:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), Pressemitteilung vom 26.1.2022
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