Ordnung und Verhalten der Beschäftigten mitbestimmen
Damit Beschäftigte im Betrieb wissen, wie sie ihre Arbeit erledigen müssen, bekommen sie vom Arbeitgeber oder Vorgesetzten Anweisungen oder Einzelaufträge. Diese beziehen sich auf die Erledigung der beruflichen Tätigkeit, das Verhalten zum Arbeitgeber oder die Erfüllung der vertraglichen Arbeitspflicht. Diese Anweisungen regeln das Arbeitsverhalten. Der Arbeitgeber hat hier das alleinige Weisungs- bzw. Direktionsrecht. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gibt es nicht.
Mitbestimmung beim Ordnungsverhalten
Die Beschäftigten im Betrieb befinden sich jedoch zusätzlich in einem kollegialen, sozialen Umfeld und interagieren miteinander, mit den Stabstellen oder nutzen die betriebliche Infrastruktur, wie Sozialräume, Kantine oder Parkplätze (BAG 7. 2. 2012 – 1 ABR 63/10). Damit der Arbeitgeber die gemeinsamen „Spielregeln“ nicht willkürlich festlegt, hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ein zwingendes Mitbestimmungsrecht, sofern die Regelungsfragen nicht schon durch ein Gesetz oder einen Tarifvertrag geregelt sind. Bei Regelungen zum Miteinander im Betrieb und der Aufrechterhaltung der internen Ordnung ist somit die Rede vom Ordnungsverhalten.
Betriebliche Bestimmungen, die darauf gerichtet sind, gesetzliche oder tarifliche Vorschriften umzusetzen (z. B. beim Arbeits-, Unfall- oder Umweltschutz) unterliegen nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats. Sie müssen vom Arbeitgeber eingehalten werden und werden vom Mitbestimmungsrecht nicht mehr erfasst.
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Wie sieht es mit der Mitbestimmung aus, wenn Ordnungs- und Arbeitsverhalten sich vermischen? Wie funktioniert die Ausübung des Mitbestimmungsrechts? Und was passiert, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen? Antworten darauf, viele Beispiele, einen Musteraushang zum Ordnungsverhalten und eine Checkliste zur Mitbestimmung beim Ordnungsverhalten findet Ihr in der Dezember-Ausgabe von »Betriebsrat und Mitbestimmung«. Abonnent:innen können den Beitrag hier lesen.
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