Gesetzesänderungen

Schärfere Regelungen, nicht nur gegen Verfassungsfeinde

05. April 2024
Grundgesetz
Quelle: pixabay

Durch das »Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften« wurde zum 1.4.2024 ein neuer Beendigungstatbestand für alle Beamtenverhältnisse geschaffen. Darüber hinaus wurde das Disziplinarrecht für Bundesbeamte wesentlich geändert. Die aktuelle Ausgabe 4/2024 von »Der Personalrat« klärt auf.

Beamter kann nur sein, wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 2 BBG und § 60 Abs. 1 Satz 2 BBG für Bundesbeamte sowie § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG für Beamte der Länder und Gemeinden.

Volksverhetzung als neuer Tatbestand beim Verlust der Beamtenrechte

Der Verlust der Beamtenrechte nach § 41 BBG oder § 24 BeamtStG ist einer der in § 30 BBG bzw. § 21 BeamtStG abschließend aufgezählten Beendigungsgründe. Mit der »Volksverhetzung« wurde hier mit Wirkung zum 1.4.2024 – jeweils – ein neuer Tatbestand begründet (vgl. Art. 5 und Art 6 des Gesetzes zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften). Das erklärte Ziel der Aufnahme des neuen Beendigungstatbestandes in § 41 BBG bzw. § 24 BeamtStG ist es, Verfassungsfeinde schneller als bisher aus dem öffentlichen Dienst zu entfernen. Betroffen sind dabei sowohl Verfassungsfeinde am rechten als auch am linken Rand der Gesellschaft. Der Verlust der Beamtenrechte und die damit verbundene Beendigung des Beamtenverhältnisses kraft Gesetzes stellen dafür ein neues und geeignetes Mittel dar.

Verlust der Rechtsstellung

Wer also jetzt als Beamter wegen Volksverhetzung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wurde, der verliert schon kraft Gesetzes (= automatisch) seine Rechtsstellung und damit seine Besoldungs- und Versorgungsansprüche aus der ihm sonst zustehenden Alimentation.

Neues Disziplinarrecht für Bundesbeamte

Durch Art. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften wurde das Disziplinarrecht für Bundesbeamte geändert und dabei insbesondere zum 1.4.2024 die Möglichkeit geschaffen, Bundesbeamte nicht mehr erst durch Disziplinarurteil, sondern jetzt einfacher und schneller durch Verwaltungsakt aus dem Dienst zu entfernen. Für Landes- und Kommunalbeamte gilt diese Vorschrift nicht.

Die Entfernung aus dem Dienst nach § 30 BBG (Bundesbeamte) bzw. § 21 BeamtStG (Landes- und Kommunalbeamte) bietet eine weitere Möglichkeit, das Beamtenverhältnis von charakterlich ungeeigneten Beamten – und insbesondere von Verfassungsfeinden – zu beenden. Die hierfür erforderliche Vorgehensweise regelt sich für Bundesbeamte nach dem Bundesdisziplinargesetz (BDG), für Landes- und Kommunalbeamte nach dem Disziplinarrecht der einzelnen Länder. Das Verfahren dauerte bisher für Bundesbeamte und dauert immer noch für Landes- und Kommunalbeamte (mit Ausnahme Baden-Württemberg) insbesondere deswegen so erheblich lange, weil das BDG und die meisten Ländergesetze dafür ein umständliches Verfahren vorschreiben, weshalb letztendlich erst aufgrund eines rechtskräftigen Urteils des jeweils zuständigen Disziplinargerichts eine Entfernung aus dem Dienst verfügt werden kann.

Neugierig geworden?

Den kompletten Beitrag von Dr. Maximilian Baßlsperger finden Sie in »Der Personalrat« Ausgabe 4/2024.

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