Mitbestimmung

Was für die Mitbestimmung bei Künstlicher Intelligenz gilt

KI
Quelle: pixabay

Künstliche Intelligenz ist auf dem Vormarsch. Für Betriebsräte hat sich durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz einiges verbessert. Von echter Mitbestimmung allerdings kann keine Rede sein. Wie die Mitbestimmung aussieht, lest Ihr im Titelthema von »Betriebsrat und Mitbestimmung« 3/2022.

Künstliche Intelligenz (KI) kommt an verschiedenen Stellen im BetrVG vor. Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz sind wichtige Regelungen zum KI neu in das Gesetz hineingekommen (bei §§ 80 Abs. 3, 90 und 95 BetrVG). Dennoch wird nirgendwo definiert, was KI eigentlich meint. Eine Legaldefinition fehlt. Allgemein wird KI als Oberbegriff für Computeranwendungen verstanden, die selbständig und automatisiert bestimmte Aufgaben erledigen. Dabei agieren die Computer durchaus menschenähnlich. Sie müssen programmiert werden, damit sie eigenständig handeln können. Die Programmierung erfolgt auf der Basis von Algorithmen.

KI kommt in vielfältigen Prozessen vor; etwa bei der Personalauswahl, in der Produktion, bei medizinischen Diagnosen, bei der Steuerung von Arbeitsabläufen und bei der Planung von Arbeitseinsätzen und vielem mehr.

Keine echte Mitbestimmung bei KI

Obwohl mit dem Einsatz von KI und softwarebasierten Systemen vielfältige Gefahren für die Beschäftigten drohen (Überwachung, Leistungskontrolle, Gesundheitsprobleme), gibt es auch nach Inkrafttreten des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes kein explizites Mitbestimmungsrecht. KI ist weiterhin nicht im Katalog des § 87 Abs. 1 BetrVG aufgeführt.

Allerdings kann ein Mitbestimmungsrecht durch KI immer ausgelöst werden, wenn einer der Fälle des Katalogs des § 87 Abs. 1 BetrVG einschlägig ist. Das war schon vor dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz so:

  • Sobald eine KI-Einrichtung potentiell geeignet ist, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen, muss der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmen.
  • Sobald durch KI-Systeme Gefahren für die physische oder psychische Gesundheit der Beschäftigten drohen, wird der § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG betroffen sein. Bei jeder Gefährdungsbeurteilung, die Auswirkungen von KI zu bewerten hat und bei der zwingend der Betriebsrat mitbestimmt, sind Fragen zu beantworten wie: Welche Folgen haben die KI-Systeme für die Gesundheit jedes Einzelnen? Wie belastend ist es, wenn ein Computer zum Chef wird? Nimmt das Arbeitstempo zu?

Fazit: Der Betriebsrat hat kein explizites Mitbestimmungsrecht bei KI, er kann daher vor allem von sich aus keinerlei Regelungen zu KI erzwingen. Sobald der Arbeitgeber KI einführt, sind aber § 87 Abs. 1 Nr. 6 oder Nr. 7 BetrVG zu prüfen.

Der Betriebsrat hat Anspruch auf KI-Sachverständige

Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz ist immerhin eine Regelung geschaffen worden, die dem Betriebsrat bei KI erleichternden Zugriff auf Sachverständige ermöglicht. Worin nun besteht diese Erleichterung gegenüber dem sonstigen Anspruch auf Sachverständige?

Mehr dazu und zu folgenden Punkten 

  • Unterrichtungs- und Beratungsrechte bei KI (§ 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG)
  • Auswahlrichtlinien durch KI (§ 95 Abs. 2a BetrVG)
  • Qualifizierungsmaßnahmen für KI (§ 96 Abs. 1 BetrVG)
  • Musterschreiben an den Arbeitgeber zur Hinzuziehung einer sachkundigen Person zur Einführung und Anwendung Künstlicher Intelligenz

lest Ihr in der März-Ausgabe von »Betriebsrat und Mitbestimmung«.

Außerdem in der Ausgabe 3/2022:

  • Aktuelles zu Brückenteilzeit und Gründung von Betriebsräten
  • Was gilt für Betriebsratswahlen in der Pandemie?
  • Mehr Versicherungsschutz im Homeoffice
  • BEM in der Pandemie
  • BAG: Keine Mitbestimmung bei Dauer der Arbeitszeit
  • LAG München: Corona-Test-Verweigerer bekommen kein Gehalt

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