Teilzeit

Wenig Spielraum bei Änderungskündigung

06. April 2021 Kündigung
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Quelle: © M. Schuppich / Foto Dollar Club

Eine Änderungskündigung ist unwirksam, wenn das beklagte Unternehmen Arbeitszeiten Beschäftigter über den dringenden betrieblichen Umfang hinaus ändert. Das geht aus einem Urteil des LAG Hamburg hervor.

Eine Großgerätefahrerin an einem Container-Terminal im Hamburger Hafen hatte während Ihrer Elternzeit abweichend vom regulären Schichtsystem (Wochentags drei Schichten, an Wochenenden und Feiertagen vier Schichten) in Teilzeit an 24 Wochenstunden montags, dienstags, donnerstags und freitags jeweils von 6:30 bis 12:30 Uhr an der Tankstelle für Van Carrier gearbeitet. Die Beibehaltung dieser reduzierten Arbeitszeiten nach der Elternzeit hatte sie vor dem LAG Hamburg gewonnen (Urteil vom 24. Juni 2019, Az.: 5 Sa 61/18, rechtskräftig).

Seit dem 1. Oktober 2019 betreibt ein externer Dienstleister die Tankstelle des Unternehmens, das eine Änderungskündigung aussprach und für die Zukunft Teilzeitarbeit an 25,5 Wochenstunden (3 x 8,5 Stunden) montags bis freitags in der Früh- und Spätschicht sowie an Wochenenden und Feiertagen in den ersten beiden Schichten anbot. Die Klägerin erhob Änderungsschutzklage.

Arbeitszeitänderung nur in dringendem betrieblichen Umfang

Wie die Vorinstanz hat auch das LAG Hamburg festgestellt, dass die Änderungskündigung unwirksam ist. Das beklagte Unternehmen hätte sich dem LAG zufolge darauf beschränken müssen, die von der Klägerin im Vorprozess erstrittenen Arbeitszeiten nur im dringenden betrieblichen Umfang zu ändern. Stattdessen gehe die Änderungskündigung über diese festgesetzten Arbeitszeiten hinaus. Für einen Einsatz der Klägerin am Wochenende fehlten erforderliche Gründe.

Da eine Änderungskündigung schon dann unwirksam ist, wenn auch nur eine angebotene Änderung unwirksam ist, hat das LAG die weitere Frage offengelassen, ob ein Anspruch auf Teilzeitarbeit auch in Teilschichten von sechs statt 8,5 Stunden bestehe.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

LAG Hamburg (15.03.2021)
Aktenzeichen 5 Sa 67/20
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