Arbeitsschutz

Wenn alles Zuviel wird: Die Gefährdungsanzeige

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Quelle: © Picture-Factory / Foto Dollar Club

Die Digitalisierung beschleunigt weiter zeit- und ortsflexible Arbeitsformen. Das hat Vorteile wie bessere Vereinbarkeit von Leben und Beruf – die Kehrseite sind aber Entgrenzung und oft Überforderung. Wie eine Gefährdungsanzeige hier helfen kann, erfahrt Ihr von Cornelia Danigel in der »Arbeitsrecht im Betrieb« 4/2023.

Wenn Belastungen aus dem Ruder geraten, bietet die Gefährdungsanzeige eine Möglichkeit, den Arbeitgeber auf die Fehlbelastungen am Arbeitsplatz hinzuweisen und sich im Rahmen etwaiger Haftungsansprüche entlasten zu können. Die Anzeige der Gefährdung bzw. Überlastung soll zu einer Überprüfung der Arbeitsbedingungen führen. Hier hat der Betriebsrat mit seinem Initiativ- und Mitbestimmungsrecht bei der Gefährdungsbeurteilung gute Möglichkeiten, gezielt und präventiv den Arbeits- und Gesundheitsschutz mitzugestalten und für verbesserte Arbeitsbedingungen zu sorgen.

Wandel der Arbeitswelt hat Auswirkungen auf Gesundheit

Der Wandel in der Arbeitswelt hat in den letzten Jahren deutlich an Geschwindigkeit zugenommen. Die Pandemie hat hier einen entscheidenden Beitrag geleistet und u. a. für einen enormen Anschub an Digitalisierung und neuen orts- und zeitflexiblen Arbeitsformen gesorgt. Diese neuen Arbeitsformen versprechen auf den ersten Blick viele neu gewonnene Freiheiten für die Beschäftigten: Arbeiten frei von örtlichen und zeitlichen Zwängen, Inhalte und Ziele der Tätigkeit können in agilen Organisationen zunehmend selbst definiert werden. Es gibt ein Mehr an Netzwerk statt Hierarchie und mehr Agilität statt starre und unbewegliche Systeme. Flexible Arbeitszeiten und ein hohes Maß an Selbstbestimmtheit können für eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf sorgen.

Die Kehrseite der Medaille ist aber auch, dass es dadurch eine große Gefahr von Entgrenzung und Überforderung gibt. Dies führt dann langfristig zu Fehlbelastungen, die dann auch früher oder später zu gesundheitlichen Problemen führen. Unterschiedliche Studien zeigen: Vor allem im Homeoffice nehmen Überstunden deutlich zu. Auch Faktoren wie die Vereinzelung, eine fehlende Anbindung ans Team oder auch die Zunahme an Eigenverantwortung haben Auswirkungen. Insbesondere auf die psychische Gesundheit der Beschäftigten. Die Zahl der psychischen Erkrankungen von Mitarbeitenden ist in den vergangenen zehn Jahren um mehr als 40 % gestiegen.

Frühzeitig Überlastungen anzeigen

Geraten Belastungen temporär aus dem Ruder, ist dies sicherlich nicht gleich eine kritische und gesundheitsgefährdende Situation. Handelt es sich jedoch um einen dauerhaften Zustand, so werden aus diesen Belastungen Überlastungen, die dann auch früher oder später zu gesundheitlichen Beschwerden und schlimmstenfalls nach einiger Zeit zu chronischen Erkrankungen führen können. Hier ist es hilfreich und wichtig, wenn die Beschäftigten frühzeitig auf bestehende Missstände und die Überlastung hinweisen. Nicht nur um die eigene Gesundheit zu schützen, sondern auch um sich zu entlasten und den Arbeitgeber deutlich auf Gefahren hinzuweisen und zum Ergreifen von Gegenmaßnahmen anzuregen.

Was ist eine Gefährdungsanzeige?

Wichtig zu wissen: Der Begriff der Gefährdungsanzeige (mitunter auch Überlastungsanzeige genannt) ist kein juristischer Begriff, der in einem Gesetzestext oder Tarifvertrag konkret definiert ist. Die Botschaft, die mit der Anzeige einer Gefährdung bzw. Überlastung an den Arbeitgeber übermittelt wird, ist: »Wir sind überlastet und brauchen Entlastung, auch von möglicher Haftung in einem Schadensfall.«

Eine Gefährdungsanzeige wird also in erster Linie gestellt, damit die Beschäftigten sich aus der Haftung nehmen können. Denn können Arbeitnehmende aufgrund von Überlastung die aufgetragenen Aufgaben nicht oder auch nur teilweise erledigen, so ist es eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht, einen Hinweis auf (dadurch) drohende Schäden zu geben, § 611 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 242 BGB. Weisen Beschäftigte nicht auf Organisationsmängel hin, haften sie möglicherweise für einen entstandenen Schaden. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) regelt zudem in §§ 15 und 16, dass die Beschäftigten „für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge tragen sowie dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr unverzüglich melden.“

Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?

Mit der Gefährdungsanzeige wird der Arbeitgeber über unzureichende Arbeitsbedingungen informiert. Dies können beispielsweise deutliche Mängel im Arbeits- und Gesundheitsschutz, in der Arbeitsorganisation oder auch im Führungsverhalten sein. Oder, dass zu wenig Personal vorhanden oder nicht bedarfsgerecht eingesetzt wird – ein Problem, das heutzutage in fast jedem Unternehmen sehr präsent ist. Zudem wird deutlich gemacht, dass Gesundheitsgefahren durch den Arbeitgeber abzustellen sind. Der Arbeitgeber ist zu Schutzmaßnahmen gegenüber den Beschäftigten verpflichtet, § 618 BGB. Reagiert er nach einer gestellten Gefährdungsanzeige nicht, verletzt er seine Fürsorgepflicht.

Wie eine Gefährdungsanzeige gestellt wird, welche Inhalte sie haben muss und wie der Betriebsrat sie als wirksames Instrument einsetzen kann, erfahrt Ihr in der »Arbeitsrecht im Betrieb« 4/2023. Den vollständigen Beitrag können Abonnent:innen hier lesen.

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