Quiz zu Einigungsstelle und Arbeitsgericht

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Frage 1:
Was ist eine Einigungsstelle?
Keine Antwort Eine betriebliche Schlichtungsstelle, die zum Beilegen von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat in gesetzlich festgelegten Fällen eingesetzt werden kann.
→ Mehr dazu auf Seite 16 ff.
Frage 2:
Wer kann eine Einigungsstelle anrufen?
Keine Antwort Der Betriebsrat oder der Arbeitgeber.
→ Mehr dazu auf Seite 16
Frage 3:
Wer übernimmt den Vorsitz einer Einigungsstelle?
Keine Antwort Der Vorsitzende wird von der Partei vorgeschlagen, die die Einigungsstelle angerufen hat. Meist handelt es sich um einen Arbeitsrichter. Aber auch jede andere Person kann den Vorsitz übernehmen, wenn die Betriebsparteien damit einverstanden sind.
→ Mehr dazu auf Seite 18
Frage 4:
Was passiert, wenn sich Betriebsrat und Arbeitgeber bezüglich der Besetzung der Einigungsstelle nicht einigen können?
Keine Antwort Dann erfolgt die Entscheidung durch das Arbeitsgericht. Den Antrag kann der Betriebsrat oder der Arbeitgeber stellen.
→ Mehr dazu auf Seite 19 ff.
Frage 5:
Welche Bedeutung hat der Spruch der Einigungsstelle?
Keine Antwort Er ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat und bindet die Betriebsparteien genauso wie eine Betriebsvereinbarung.
→ Mehr dazu auf Seite 23
Frage 6:
Wer trägt die Kosten der Einigungsstelle?
Keine Antwort Der Arbeitgeber.
→ Mehr dazu auf Seite 26 ff.
Frage 7:
Welche Instanzen gibt es in der Arbeitsgerichtsbarkeit?
Keine Antwort Es gibt drei Instanzen. Ein Verfahren wird zunächst beim Arbeitsgericht eingeleitet. Die zweite Instanz ist das Landesarbeitsgericht und die dritte Instanz das Bundesarbeitsgericht.
→ Mehr dazu auf Seite 29 und 49
Frage 8:
Wann kann der Betriebsrat ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht einleiten?
Keine Antwort Verstößt der Arbeitgeber gegen die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats, oder kommt einer gesetzlichen Verpflichtung nicht nach, kann der Betriebsrat beim Gericht einen Antrag auf ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen des Arbeitgebers stellen.
→ Mehr dazu auf Seite 29 ff.
Frage 9:
Muss sich der Betriebsrat bei einem Gerichtsverfahren von einem Rechtsanwalt vertreten lassen?
Keine Antwort In der ersten Instanz besteht kein Anwaltszwang. Ab der zweiten Instanz vor dem Landesarbeitsgericht ist die Vertretung durch einen Gewerkschaftssekretär oder einen Anwalt zwingend.
→ Mehr dazu auf Seite 42
Frage 10:
Was kann der Betriebsrat tun, wenn er besonders schnell eine Entscheidung des Gerichts benötigt?
Keine Antwort In besonders dringenden Fällen kann der Betriebsrat eine einstweilige Verfügung beantragen. Das Gericht fällt dann eine vorläufige Entscheidung. Diese soll verhindern, dass es zu Schäden kommt, die später nicht mehr rückgängig gemacht werden können.
→ Mehr dazu auf Seite 36 ff.
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