Arbeitsunfähigkeit

11 Fragen zur elektronischen AU

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Quelle: © benjaminnolte / Foto Dollar Club

Seit dem 1. Januar dieses Jahres gibt es die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Der »gelbe Schein« gehört damit der Vergangenheit an, nicht aber die rechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit einer Krankmeldung. Da Gesundheitsdaten betroffen sind, gilt besondere Vorsicht.

1. Was hat sich durch die eAU geändert?

Der »gelbe Schein« wurde abgeschafft. Gesetzlich Versicherte müssen ihrem Arbeitgeber keinen Nachweis ihrer Arbeitsunfähigkeit mehr vorlegen – und der Arbeitgeber darf einen solchen nicht mehr von ihnen fordern (§ 5 Abs. 1a EntgFG). Dauert eine Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage, müssen gesetzlich Versicherte diese nur noch durch einen Arzt bestätigen lassen. Der Arbeitgeber muss die AU elektronisch direkt bei der Krankenkasse abrufen. Die Verpflichtung, eine AU und deren voraussichtliche Dauer (z. B. telefonisch) anzuzeigen, bleibt unverändert.

Für privat Krankenversicherte bleibt es derzeit noch bei den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in Papierform, die sie an ihren Arbeitgeber weiterreichen müssen.

2. Gelingt ein reibungsloser Abruf der eAU in der Praxis?

Nein. Die Umsetzung des Meldesystems ist komplex und von Pannen begleitet. Weil viele Ärzte ihr System immer noch nicht umgestellt haben, erhalten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auch jetzt noch oft eine papierne »Ausfertigung zur Vorlage beim Arbeitgeber«, die elektronische Meldung unterbleibt. Rufen Arbeitgeber die Daten bei der Krankenkasse ab, erhalten sie in solchen Fällen die Meldung, es läge keine Arbeitsunfähigkeit vor. Für diese Fälle ist es weiterhin wichtig, dass Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sich vom Arzt direkt eine Bestätigung aushändigen lassen, um ihre Arbeitsunfähigkeit im Zweifel nachweisen zu können. An einer Aufklärung haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ein eigenes Interesse, der Arbeitgeber darf auch in diesen Fällen keine Vorlage eines Nachweises von ihnen fordern. Das Problem ist: Seit dem 1. Januar 2023 enthält der für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ausgestellte Nachweis zusätzlich den Diagnoseschlüssel (ICD-10-Code). Dieses Gesundheitsdatum darf der Arbeitgeber nicht fordern.

3. Fällt die eAU unter Art. 9 DSGVO?

Ja, sowohl das Anzeigen wie auch das Abrufen der Arbeitsunfähigkeit wird durch Art. 9 DSGVO besonders geschützt. Mit der eAU werden dem Arbeitgeber die folgenden Datensätze übermittelt:

1. der Name des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin,

2. der Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit,

3. das Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit,

4. die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung und

5. die Angabe, ob die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall beruht.

Die Datenkategorien Nr. 2-5 sind Gesundheitsdaten und somit besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO. Der Begriff der Gesundheitsdaten wird weit ausgelegt: Wenn aus anderen Daten auch nur mittelbar Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand von Betroffenen gezogen werden können, sind bereits diese Daten vom Begriff der Gesundheitsdaten umfasst. Das betrifft also auch die einfache Krankmeldung an den Arbeitgeber.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass auch bei der Krankmeldung auf elektronischem Weg alle Betroffenenrechte (z. B. Art. 12 bis 23 DSGVO) gewahrt werden müssen.

Mehr lesen? 

Die Antwort unserer Experten Dr. Daniel Wall und Britta Johannsen auf folgende weitere Fragen lesen Abonnent:innen in »Computer und Arbeit« 12/2023

  • Welche Informationsrechte hat der Arbeitgeber?
  • Wie darf der Arbeitgeber eine Krankheit im Betrieb kommunizieren?
  • Darf die Personalabteilung eine Übersicht über die Krankheitstage veröffentlichen?
  • Darf die eAU kopiert oder weitergeleitet werden?
  • Hat der Betriebsrat ein Recht auf Einsicht in die Krankheitstage?
  • Wie sieht es mit der Mitbestimmung des Betriebsrates aus?
  • Was ist, wenn der Arbeitgeber Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit hat?
  • Gibt es Fälle, in denen der Arbeitgeber zwingend die Diagnose erfahren muss?

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