Künstliche Intelligenz

ChatGPT im Büro – was dürfen Beschäftigte?

22. Januar 2024
KI
Quelle: pixabay

Die KI macht die Arbeit, während man selbst endlich mal abschaltet. Ganz so einfach ist es (noch) nicht. Manche Arbeiten können ChatGPT & Co. aber übernehmen oder zumindest beschleunigen. Aber dürfen Beschäftigte das überhaupt nutzen?

Seit dem Start von ChatGPT vor rund einem Jahr hat jeder dritte Deutsche den Chatbot ausprobiert, so eine Befragung des Branchenverbands Bitkom. Vielen macht das „Gespräch“ mit der KI einfach Spaß. Die Befragung zeigt aber auch: Rund die Hälfte der User nutzt ChatGPT beruflich, davon 17 Prozent ohne Wissen des Arbeitgebers.

1. Ist es erlaubt, die eigene Arbeit – z. B. das Verfassen von E-Mails – von einem Chatbot erledigen zu lassen?

Beschäftigte können für die Erledigung ihrer vertraglich geschuldeten Arbeitsaufgaben grundsätzlich alle Hilfsmittel nutzen, die ihnen im Betrieb zur Verfügung stehen. Die Verwendung von klassischen Formularhandbüchern, selbsterstellten Textbausteinen, Mustertexten aus dem Internet oder von Informationen aus Datenbanken ist für die arbeitsrechtlich geschuldete höchstpersönliche Erstellung von Texten, Unterlagen oder Präsentationen ebenso zulässig wie die Verwendung von Chatbots. Bei der Auswahl ihrer Hilfsmittel sollten Beschäftigte immer darauf achten, dass diese aktuell sind und zutreffende Ergebnis liefern. Zugleich müssen sie insbesondere bei der Nutzung von Hilfsmitteln aus dem Internet vermeiden, dass dabei vertrauliche oder geheimhaltungsbedürftige Informationen übertragen werden.

2. Welche Risiken gehen Beschäftigte ein, die ChatGPT ohne Wissen ihres Arbeitgebers nutzen?

Solange die Verwendung von Chatbots wie etwa ChatGPT im Betrieb nicht ausdrücklich verboten und über betriebliche Endgeräte möglich ist, können Beschäftigte davon ausgehen, dass sie hierzu befugt sind. Sie sind dann allerdings auch für die unter Zuhilfenahme von ChatGPT erstellten Arbeitsergebnisse eigenständig verantwortlich.

Ist hingegen der Zugriff auf ChatGPT im Betrieb aufgrund technischer Sperren gar nicht möglich oder gibt es einschlägige Nutzungsverbote, müssen Beschäftigte davon ausgehen, dass entsprechende Verwendungen unzulässig sind. Unterlaufen sie bestehende Nutzungseinschränkungen oder Verbote mit privaten Endgeräten nebst eigenen Zugängen zu Chatbots, kann dies zu arbeitsrechtlichen Sanktionen führen, wenn dabei rechtlich geschützte oder vertrauliche betriebliche Informationen aus der betrieblichen Sphäre in die private Sphäre überführt werden. Entsprechendes gilt, wenn die Verwendung privater Endgeräte arbeitsrechtlich ausdrücklich verboten ist.

3. Was gilt für die durch KI »gesparte« Arbeitszeit?

Sind vertraglich bestimmte Arbeitszeiten vereinbart, müssen Beschäftigte ihren Arbeitgebern innerhalb dieses Rahmens für die Erledigung zugewiesener Arbeitsaufgaben uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Praktisch kann dies bedeuten, dass Beschäftigte ihre Vorgesetzten darüber informieren müssen, dass sie alle ihnen übertragenen Aufgaben erledigt haben und deshalb für weitere Aufträge bereitstehen.

Etwas anderes kann gelten, wenn Beschäftigte auf Basis von gemeinsam vereinbarten Zielvorgaben im Rahmen von Vertrauensarbeitszeit ohne festes Zeitkontingent tätig sind. In diesen Fällen profitieren sie persönlich von der „gesparten“ Zeit. Die Situation unterscheidet sich prinzipiell nicht von der, die etwa im gewerblichen Bereich bei der Arbeit im „Einzelakkord“ besteht. Für die Zukunft ist allerdings zu vermuten, dass Arbeitgeber die Rationalisierungseffekte, die sich aus KI-Anwendung ableiten, bei der Festlegung von Zielvorgaben berücksichtigen werden. (...)

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Folgende weitere Fragen beantwortet Prof. Dr. Peter Wedde in »Computer und Arbeit« 1/2024

  • Können Arbeitgeber den Einsatz von Chatbots im Betrieb verbieten?
  • Und wenn der Arbeitgeber den Einsatz anordnet, Beschäftigte aber nicht mit der KI arbeiten möchten?
  • Was gilt für die Nutzung von Chatbots durch Bewerberinnen und Bewerber?
  • Wer haftet, wenn die KI Fehler macht?

Weitere Highlights der Ausgabe mit dem Schwerpunkt:»IT-Sicherheit | MItbestimmung beim Schutz vor Cyberangriffen«: 

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