Kindergeld

Höchstrichterliche Entscheidungen zum Kindergeld

04. August 2022
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Quelle: Pixabay.com/de | Bild von VisionPics

Gleich zwei höchste Gerichte verbieten in diesen Tagen Einschränkungen beim Kindergeld: Der deutsche Gesetzgeber darf Bürger anderer EU-Staaten in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts nicht generell vom Kindergeld ausschließen - so der Europäische Gerichtshof. Dass ein Ausschluss von Drittstaatsangehörigen mit humanitärem Aufenthaltstitel verfassungswidrig ist, entschied das Bundesverfassungsgericht.

EuGH: Gleichbehandlung von EU-Bürgern beim Kindergeld

Unionsbürgerinnen und -bürger anderer Staaten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründen, können während der ersten drei Monate des Aufenthalts nicht deshalb von der Kindergeldzahlung  ausgeschlossen werden, weil sie in  Deutschland kein Arbeitseinkommen erzielen- so der Europäische Gerichtshof (EuGH).

Vor dem Finanzgericht (FG) Bremen hatte eine Mutter aus Bulgarien geklagt, die mit ihren drei Kindern nach Deutschland gezogen ist. Dort beantragte sie bei der Familienkasse Niedersachsen-Bremen Kindergeld für die ersten drei Monate in Deutschland. Die Familienkasse lehnte den Antrag jedoch ab. Die Mutter müsse nach deutschem Recht nämlich "inländische Einkünfte" beziehen, um Kindergeld zu erhalten. Allerdings gilt diese Regelung nicht für Deutsche, die von einem Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat zurückkehren und dann in Deutschland vorerst kein Arbeitseinkommen erzielen.

Das FG Bremen legte die Frage, ob dies europarechtskonform ist, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Der EuGH sah den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt: Jede Unionsbürgerin und jeder Unionsbürger habe mit einem gültigen Ausweis oder Pass das Recht, sich bis zu drei Monate in einem anderen EU-Staat aufzuhalten - und zwar unabhängig davon, ob er wirtschaftlich aktiv sei oder nicht. Wenn der Aufenthalt der Unionsbürgerinnen und -bürger rechtmäßig ist, sind sie genauso zu behandeln wie inländische Staatsangehörige. Die entsprechende deutsche Regelung ist daher unionsrechtswidrig.

(Quelle: EuGH, 1.8.2022, Rs.C-411/20, Pressemitteilung vom 1.8.2022).

BVerfG: Drittstaatsangehörige nicht vom Kindergeld ausschließen

Es verstößt gegen den n den Gleichbehandlungsgrundsatz und ist verfassungswidrig, wenn der Gesetzgeber beim Kindergeld so genannte Drittstaatsangehörige mit humanitären Aufenthaltstiteln aussschließt - so der der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG).

Mehrere Elternpaare, die aus dem Ausland außerhalb der EU kommen und in Deutschland wohnen, hatten Ansprüche auf Kindergeld geltend gemacht. Die Anträge wurden jedoch alle abgelehnt. Zwar hatten alle den dafür erforderlichen Aufenthaltstitel, allerdings lehnten die zuständigen Behörden die Zahlungen ab, weil die Antragsteller nicht ausreichend in den Arbeitsmarkt integriert gewesen seien. Die Ablehnung stützte sich auf § 62 Abs. 2 Nr. 3 b Einkommensteuergesetz (EStG) in der damals geltend Fassung.

Ein Finanzgericht hatte daraufhin die Frage, ob die ausschlaggebende Vorschrift verfassungswidrig sei, dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt. Dies bejahte das BVerfG und erklärte § 62 Abs. 2 Nr. 3 b Einkommensteuergesetz (EStG) in der damaligen Fassung für nichtig.

Allerdings hat der Gesetzgeber bereits 2020 reagiert und die Regelung bereits zum 1. März 2020 geändert. Auf eine Integration in den deutschen Arbeitsmarkt kommt es für den Kindergeldanspruch mittleweile nicht mehr an.

(Quelle: BVerfG, 28.6.2022 - 2 BvL 9/14, 2 BvL 14/14, 2 BvL 13/14, 2 BvL 10/14; Pressemitteilung Nr. 67/2022 vom 3. August 2022).

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