Diskriminierung

Keine Diskriminierung durch Gendersternchen

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Quelle: Zerbor_Dollarphotoclub

Menschen, die sich auf eine Stellenanzeige bewerben, dürfen nicht wegen ihres Geschlechts benachteiligt werden. Das Verwenden des Gendersternchens (*) soll eine Diskriminierung vermeiden. Dieses diskriminiert mehrgeschlechtliche Menschen nicht. So das LAG Schleswig-Holstein.

Das war der Fall

Eine Gebietskörperschaft hatte mehrere Stellen für Diplom-Sozialpädagog*innen, Diplom-Sozialarbeiter*innen, Diplom-Heilpädagog*innen ausgeschrieben, u.a. mit den Sätzen: »Näheres entnehmen Sie bitte dem nachstehenden Anforderungsprofil einer Fachkraft (m/w/d).« sowie: »Schwerbehinderte Bewerber*innen werden bei entsprechender Eignung bevorzugt berücksichtigt.«

Die zweigeschlechtlich geborene schwerbehinderte klagende Partei bewarb sich und erhielt eine Absage. Mit ihrer Klage machte sie Entschädigungsansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend. Sie sei u.a. wegen des Geschlechts diskriminiert worden, da das seitens der beklagten Gebietskörperschaft genutzte Gendersternchen bei der Formulierung »Schwerbehinderte Bewerber*innen« entgegen den Vorgaben des SGB IX nicht geschlechtsneutral sei.

Das sagt das Gericht

Die Verwendung des Gendersternchens in einer Stellenausschreibung diskriminiert mehrgeschlechtlich geborene Menschen nicht. Das Gendersternchen dient einer geschlechtersensiblen und diskriminierungsfreien Sprache und ist auf eine Empfehlung der Antidiskriminierungsstelle der Bundesregierung zurückzuführen.

Ziel der Verwendung ist es, nicht nur Frauen und Männer in der Sprache gleich sichtbar zu machen, sondern auch alle anderen Geschlechter zu symbolisieren und der sprachlichen Gleichbehandlung aller Geschlechter zu dienen. 

Ob das Gendersternchen den offiziellen deutschen Rechtschreibregeln entspricht, kann dahingestellt bleiben. Dass geschlechtsneutral ausgeschrieben werden sollte, wird im Übrigen auch durch den sich im Ausschreibungstext befindlichen Zusatz »m/w/d« deutlich. Damit hat auch die Verwendung des Begriffs »Bewerber*innen« statt »Menschen« keinen diskriminierenden Charakter.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

© bund-verlag.de (ls)

Quelle

LAG Schleswig-Holstein (22.06.2021)
Aktenzeichen 3 Sa 37 öD/21
PM des LAG Schleswig-Holstein vom 6.7.2021
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