Arbeitszeit

Nachtarbeit angemessen ausgleichen

02. August 2022
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Quelle: www.pixabay.com/de

Nachtarbeit belastet die Gesundheit. Daher muss sie »angemessen« ausgeglichen werden. Aber was genau bedeutet das? In Zeit oder in Geld? Wie hoch müssen Zuschläge in Geld sein oder wie viele freie Tage sind nötig? Und was sagen die Gerichte dazu? Rechtsanwältin Sabrina Bickel verrät es in Ausgabe 8/2022 von »Arbeitsschutz und Mitbestimmung«!

Der Gesetzgeber hat die gesundheitliche Problematik der Nachtarbeit erkannt und in § 6 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Regelungen zum Gesundheitsschutz getroffen.

Denn Arbeit zu Zeiten, die biologisch auf den Schlaf ausgerichtet sind, stören unsere »innere Uhr«, was langfristig zu gesundheitlichen Problemen führen kann, etwa eingeschränkter geistiger Leistungs- und Reaktionsfähigkeit, Schlafstörungen oder einem erhöhten Unfallrisiko. Darüber hinaus wird ein Zusammenhang zwischen Nachtarbeit und Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Krebs diskutiert.

Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf deshalb grundsätzlich 8 Stunden nicht überschreiten und kann nur dann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 6 Abs. 2 ArbZG). Darüber hinaus haben Beschäftigte einen Anspruch auf regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchungen (§ 6 Abs. 3 ArbZG) und unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Umsetzung auf einen Tagesarbeitsplatz (§ 6 Abs. 4 ArbZG).

Schichtpläne ergonomisch gestalten

Auch der Betriebs- und Personalrat kann viel dafür tun, dass die schädlichen Auswirkungen der Nachtarbeit begrenzt werden – indem er seine (erzwingbaren) Mitbestimmungsrechte geltend macht und dafür sorgt, dass die arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse bei der Gestaltung der Nacht- und Schichtarbeit berücksichtigt und an die örtlichen Besonderheiten angepasst werden.

Verpflichtung des Arbeitgebers zu »angemessenem Ausgleich«

Von ganz elementarer Bedeutung ist darüber hinaus, dass der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, einen »angemessenen Ausgleich« für die Nachtarbeit leisten (§ 6 Abs. 5 ArbZG). Dabei muss unterschieden werden, ob im Betrieb oder in der Dienststelle ein Tarifvertrag gilt oder nicht.

Ausgleich in nicht tarifgebundenen Betrieben

Wenn kein Tarifvertrag gilt, hat der Arbeitgeber eine Wahlmöglichkeit zwischen dem Ausgleich durch freie Tage, Geldzuschlägen oder einer Kombination aus beidem.

► Mitbestimmung der Gremien

Dem Betriebsrat bzw. Personalrat steht bei der Auswahl ein Mitbestimmungsrecht zu nach § 87 Abs. 1 Nr. 7, 10 BetrVG, § 80 Abs. 1 Nr. 16 BPersVG. Denn § 6 Abs. 5 ArbZG ist insoweit eine Rahmenvorschrift, die konkretisiert werden muss – und zwar indem festgelegt wird, wie das im ArbZG vorgesehene Ziel des Ausgleichs erreicht werden soll. Die Höhe des Geldzuschlags oder der Umfang des Zeitausgleichs unterliegt allerdings nicht der Mitbestimmung.

► Geld oder Zeit: Was ist besser?

Nach der gesetzlichen Regelung besteht zwischen den möglichen Alternativen kein Rangverhältnis, im Hinblick auf den Gesundheitsschutz ist der Freizeitausgleich den Zuschlägen aber klar vorzuziehen. Der Ausgleich belastender Arbeitszeiten durch Geld ist aus mehreren Gründen problematisch: Zunächst kann die Belastung nur durch Erholung – möglichst direkt im Anschluss an die Belastung – kompensiert werden. Außerdem führen die finanziellen Anreize dazu, dass die Beschäftigten freiwillig oder aus finanziellen Zwängen immer wieder ungesunde Arbeitszeiten befürworten.

Demgegenüber konnten in verschiedenen Feldstudien positive Effekte einer Arbeitszeitverkürzung nachgewiesen werden, die auch langfristig wirksam waren.

► Wie viel ist »angemessen«?

Wie viele bezahlte freie Tage als Ausgleich angemessen sind, ist nicht einheitlich zu beantworten und unterliegt in der Praxis Aushandlungsprozessen.

 

Neugierig geworden?

Den kompletten Beitrag finden Sie in »Arbeitsschutz und Mitbestimmung« Ausgabe 8/2022.

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