Beschlossen – aber wirksam?
Wie folgenreich Fehler sein können, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. In dem Fall ging es um eine Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung. Der Betriebsratsvorsitzende hatte die Vereinbarung zwar unterschrieben. Unklar war aber, ob der Betriebsrat der tatsächlich abgeschlossenen Fassung zuvor überhaupt wirksam zugestimmt hatte. Ein früherer Beschluss bezog sich auf ein vorgestelltes Konzept; später hielt der Betriebsrat die vorliegende Fassung der Betriebsvereinbarung noch für „verbesserungsbedürftig“. Ein eindeutiger Beschluss über die schließlich unterzeichnete Vereinbarung ließ sich damit nicht feststellen.
Das BAG machte deutlich: Eine Betriebsvereinbarung setzt auf Seiten des Betriebsrats einen wirksamen Beschluss voraus. Die Unterschrift des Betriebsratsvorsitzenden allein genügt dafür nicht (BAG 27.1.2026 – 1 AZR 147/24). Gerade bei wichtigen Entscheidungen sollten Betriebsräte deshalb darauf achten, dass Einladung, Tagesordnung, Beschlussfähigkeit, Abstimmung und Dokumentation stimmen.
Wie Betriebsräte rechtssicher zu Entscheidungen kommen und Beschlüsse eindeutig formulieren, zeigt die aktuelle Neuauflage von „Beschlussfassung im Betriebsrat“ von Thomas Nitzsche und Claudio Kahnt. Neben den rechtlichen Grundlagen enthält sie zahlreiche Musterbeschlüsse, geordnet nach den Themen des Betriebsverfassungsgesetzes.
Mehr erfahrt Ihr in unserem Titel: Beschlussfassung im Betriebsrat.
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