Kein Schadensersatz wegen verspäteter Datenauskunft
Das war der Fall
Ein Mitarbeiter verlangte gemäß Art. 15 DSGVO Auskunft über seine Daten vom Arbeitgeber. Die Firma antwortete zunächst verspätet und unvollständig. Der Mitarbeiter forderte eine Geldentschädigung, das Arbeitsgericht sprach ihm 10.000 € zu. Das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab.
Das sagt das Gericht
Die Firma verletzte – so das LAG – zwar die DSGVO, indem sie die Auskunftspflicht verzögerte und anfangs unvollständig erfüllte. Allerdings begründet dies laut Gericht keine Geldentschädigung nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO und zwar aus zwei Gründen.
- Erstens falle dieser Pflichtverstoß nicht in den Anwendungsbereich von Art. 82 DSGVO. Die Vorschrift setze haftungsbegründend eine gegen die DSGVO verstoßende Datenverarbeitung voraus. Daran fehle es bei einer rein verzögerten Datenauskunft oder auch anfänglich unvollständigen Erfüllung des Auskunftsbegehrens.
- Zweitens stelle der bloße vom Kläger angeführte Kontrollverlust über die Daten keinen immateriellen Schaden dar. Darüber hinaus habe der Beschäftigte keinen immateriellen Schaden geltend gemacht. Daher besteht kein Anspruch auf Geldentschädigung.
Die Revision zum BAG wurde zugelassen.
Das ist für die Praxis wichtig
Die Rechtsprechung zum Schadensersatz wegen Verletzung der DSGVO-Auskunftsansprüche ist kontrovers und unübersichtlich. Auch das BAG (5.5.2022 – 2 AZR 363/21) hat bereits angedeutet, dass nur Verstöße gegen Datenverarbeitungsregelungen – also z. B. Verstöße gegen die Speicherdauer oder die Bekanntgabe von Daten an Nichtberechtigte – Schmerzensgeldansprüche auslösen können, nicht aber Verstöße gegen das Recht der Beschäftigten auf Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO. Ob diese – die Rechte der Beschäftigten verkürzende – Auslegung letztlich durchsetzungsfähig ist, muss der EuGH entscheiden, der für die DSGVO die letzte Instanz ist und in der Regel im Sinne der Betroffenen entscheidet. Es besteht also Hoffnung!
Mehr lesen
Siehe dazu: S. Mittländer, Schadensersatz bei Datenschutzverstößen, CuA 1/2023,Seite 8 ff.
W. Däubler, Auskunftsrecht im Datenschutz, CuA 10/2022, Seite 26
Quelle:
Eine erste Fassung dieses Texts wurde auf Grundlage der Pressemitteilung des LAG Düsseldorf Nr. 29/2023 unter Zuhilfenahme von ChatGPT erstellt. Er wurde daraufhin von der Autorin geprüft und ergänzt.
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Quelle
Aktenzeichen 3 Sa 285/23