Datenschutz

LAG: Auskunftsanspruch ist nicht an einen Zweck gebunden

09. Oktober 2023
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Quelle: Dmitriy K._Dollarphotoclub

Beschäftigte können nach Art. 15 DSGVO Auskunft über gespeicherte Daten verlangen, auch wenn die Information nicht Datenschutzzwecken dient, sondern etwa dazu, sich gegen arbeitsrechtliche Vorwürfe zu wehren. Das LAG Berlin-Brandenburg verneint einen Rechtsmissbrauch und weicht damit von der bisherigen Rechtsprechung ab.

In der Rechtsprechung und in der Fachliteratur ist umstritten, ob der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO nur dann realisiert werden kann, wenn damit bestimmte „Zwecke“ verfolgt werden.

Das war der Fall

Gegen einen Außendienstmitarbeiter eines US-Lebensmittelkonzerns werden massive Mobbingvorwürfe erhoben. Er habe die Mitarbeiter mit anzüglichen privaten Urlaubsfotos konfrontiert, könne Privat- und Berufsleben nicht trennen und schikaniere einige aus dem Team. Der Arbeitgeber führte in der Folge mehrere Interviews mit den Teammitgliedern. Die Fragen betrafen den Führungsstil des Außendienstmitarbeiters, dessen Beziehungen zu einigen Personen und seine Fähigkeit, Berufs- und Privatleben zu trennen.

Der Außendienstmitarbeiter verlangt nun Auskunft über diese mit den Mitarbeitern geführten Interviews und Kopien der Protokolle der Gespräche mit seinen Teammitarbeitern. Der Arbeitgeber händigt ihm diese Kopien aus, allerdings in geschwärztem Zustand, was ihm nicht ausreicht. Daher verlangt er nun die vollständigen Kopien und Schadenersatz.

Das sagt das Gericht

Das LAG gewährt dem Kläger den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO in vollem Umfang. Bei der Frage, ob für den Anspruch eine »datenschutzrechtliche Motivation« zugrunde zu legen ist, weicht das LAG von der bisherigen Linie ab. Das Gericht argumentiert im Wesentlichen wie folgt:

  • Begriff der »Daten«:

    Der Arbeitgeber muss über alle Daten, die im Betrieb über die betroffene Person gespeichert sind, Auskunft erteilen. Der Begriff »Daten« ist weit gefasst und nicht auf rein sensible Daten beschränkt. Gemeint sind jegliche Informationen, Beurteilungen oder Stellungnahmen, die die Person betreffen. Protokolle zu Gesprächen über den Mitarbeiter, dessen Führungsstil und dessen Umfang mit seinem Team, gehören dazu.
     
  • Datenschutzfremde Zwecke:

    Bisher wird vielfach die Meinung vertreten, ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO bestände nur, wenn eine »datenschutzrechtliche Motivation« zugrunde liege und es Ziel der Geltendmachung des Anspruchs sei, die Verarbeitung personenbezogener Daten auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Sofern andere als »datenschutzrechtliche« Belange zugrunde lägen, – so die bisherige Linie – müsse ein Auskunftsverlangen als rechtsmissbräuchlich angesehen und daher zurückgewiesen werden. Dieser Meinung folgt das Gericht nicht. Art. 15 DSGVO gewähre vielmehr jedem Betroffenen das Recht, Auskunft über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu erhalten, unabhängig von seinen Beweggründen. Nach dem Wortlaut der DSGVO sei das Bestehen des Auskunftsrechts nicht an die Motivation der betroffenen Person gekoppelt, entsprechend müsse das Auskunftsersuchen auch nicht begründet werden.
     
  • Geheimhaltungsinteresse:

    Das Gericht sieht auch keinen Grund, die Auskunft zu verweigern, weil hier ein besonderes »Geheimhaltungsinteresse« gegeben sei. Dies sei bei Hinweisgebern häufig der Fall, wenn es um bestimmte Regelverstöße gehe. Häufig sichern Arbeitgeber den Hinweisgebern zum Zwecke der Aufklärung innerbetrieblichen Fehlverhaltens Anonymität zu. Dies sei hier nicht der Fall. Der Arbeitgeber als Beklagter habe das nicht geltend gemacht.

Vorlage des Bundesgerichtshofs

Zu diesem Thema könnte es bald eine Grundsatzentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) geben: In einem anderen Verfahren hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Frage, ob der Auskunftsanspruch auch dann besteht, wenn er nicht dem Datenschutz, sondern anderen legitimen Zielen dient, dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH, EuGH-Vorlage vom 29. März 2022 – VI ZR 1352/20 –).

Diese wichtige Entscheidung könnte eine höchstrichterliche Klarstellung bringen. Daher kann mit Spannung erwartet werden, wie der EuGH in dieser wichtigen Rechtsfrage entscheiden wird.

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

LAG Berlin-Brandenburg (30.06.2023)
Aktenzeichen 5 Sa 1046/22
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