Rechtsprechung

Personalratsarbeit: Diese 3 Urteile müssen Sie kennen!

10. August 2021
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Quelle: © Fontanis / Foto Dollar Club

Die Dienststellenleitung muss eine ordnungsgemäß abgeschlossene Dienstvereinbarung durchführen. Diese und weitere personalvertretungsrechtliche Entscheidungen haben die Verwaltungsgerichte im vergangenen Jahr getroffen. Hier ein Kurzüberblick aus »Der Personalrat« 7-8/2021.

Die Gerichte haben auch im vergangenen Jahr ihre Entscheidungspraxis zu Fragen der Arbeit der Personalräte und zu Einzelheiten des Beteiligungsverfahrens weiterentwickelt.

1. Vorsitz (BVerwG 15.5.2020 – 5 P 3.19)

In den Personalvertretungen des Bundes muss die oder der Vorsitzende dem Vorstand des Personalrats angehören. Das schließt die Wahl eines nicht dem Vorstand angehörenden Personalratsmitglieds zum Vorsitzenden aus. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen wird als so schwerwiegend angesehen, dass die Wahl nicht nur rechtswidrig, sondern sogar nichtig ist, also von vornherein keine Wirkung entfaltet.

Besteht ein erweiterter Vorstand nach § 33 BPersVG a.F., § 34 Abs. 2 BPersVG n.F., darf die oder der Vorsitzende nicht aus dem Kreis der hinzugewählten Mitglieder bestimmt werden – zwingende Voraussetzung ist vielmehr, dass sie oder er »Gruppensprecher« ist, also die Gruppe nach § 32 Abs. 1 Satz 3 BPersVG a.F., § 35 Abs. 1 Satz 3 BPersVG n.F. repräsentiert.

2. Tagesordnung (BVerwG 15.5.2020 – 5 P 5.19)

Zu einer der wesentlichen Aufgaben der oder des Vorsitzenden des Personalrats gehört die Ladung zu den Sitzungen (§ 34 Abs. 2 Satz 1 BPersVG a.F., § 36 Abs. 2 Satz 1 BPersVG n.F. und die entsprechenden Bestimmungen der Länder). Ihr ist regelmäßig auch die vorgesehene Tagesordnung beizufügen: Damit sollen die Sitzungsteilnehmer in die Lage versetzt werden, sich inhaltlich auf die Sitzung und insbesondere auf die anstehenden Beschlussfassungen vorzubereiten. Die Ladung und die Tagesordnung sind rechtzeitig bekanntzugeben, was nach den konkreten Umständen im Einzelfall zu beurteilen ist: Erstreckt sich die Sitzung über mehrere Tage, reicht die Bekanntgabe am ersten Sitzungstag nicht aus – das ist zu spät. Die Personalratsmitglieder können dies hinnehmen; sollen sich jedoch aus der fehlerhaften Ladung rechtliche Folgen ergeben, z.B. die Unwirksamkeit eines in der Sitzung gefassten Beschlusses, dann muss der Mangel der rechtzeitigen Ladung spätestens zu Beginn der Sitzung ausdrücklich im Personalrat offengelegt und gerügt sowie im Protokoll festgehalten werden.

Die Ladung muss auch Ersatzmitgliedern mitsamt der Tagesordnung rechtzeitig zugehen. Diese sind aber nur Mitglieder des Personalrats, wenn und solange ein ordentliches Mitglied aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen verhindert ist.

3. Freistellung  (HessVGH 26.9.2019 – 22 A 430/18.PV)

Besteht die Möglichkeit, mehrere Personalratsmitglieder freistellen zu lassen, darf bei der vom Personalrat zu treffenden Auswahlentscheidung, insbesondere bei der Verteilung auf die Gruppen, das gruppenübergreifende Gesamtergebnis berücksichtigt werden. § 40 Abs. 3 Satz 2 Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) fordert, dass die im Personalrat vertretenen Gewerkschaften und freien Listen entsprechend ihrem Stimmenanteil zu berücksichtigen sind. Das kann auch dadurch bewerkstelligt werden, dass die noch zustehenden Freistellungen in mehreren Quoten aufgeteilt werden, vorausgesetzt, die Summe der Quoten entspricht dem gruppenübergreifenden Stimmenverhältnis. Nach Ansicht des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (HessVGH) ist es nicht geboten, das verbliebene Freistellungskontingent in strenger Anwendung des Verfahrens Hare-Niemeyer getrennt nach den Gruppen und ohne listenübergreifende Aufteilung zu verteilen. Dem Gesetz lasse sich jedenfalls nicht die Vorgabe entnehmen, dass eine teilweise Freistellung nur innerhalb von Mitgliedern einer Liste möglich sein soll. Zwingend ist nur die vorherige Anrechnung der Freistellung der oder des Vorsitzenden.

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Mehr ausgewählte Rechtsprechung aus dem Jahr 2020 zur Personalratsarbeit und zur Mitbestimmung finden Sie in »Der Personalrat« 7-8 2021. Weitere Highlights der Ausgabe:

  • NEUER TVöD Mehr als Fahrradleasing und Corona-Prämie
  • RUFBEREITSCHAFT: Folgen der EuGH-Urteile
  • BEAMTENRECHT Neue Regelungen zum äußeren Erscheinungsbild

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