Dienstreise

Dienstreisen – Vergnügen oder Last?

15. März 2024 Dienstreise
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Quelle: © Starpics / Foto Dollar Club

Dienstreisen sind in der globalisierten Arbeitswelt unverzichtbar, bringen jedoch auch eine Vielzahl von Herausforderungen mit sich. Betriebsräte spielen eine entscheidende Rolle: Wie können sie sicherstellen, dass Dienstreisen fair und im Einklang mit den geltenden Vorschriften organisiert werden? Bernd Spengler klärt auf in der »Arbeitsrecht im Betrieb« 2/2024.

Wer gerne andere Menschen und Regionen kennenlernen will, für den ist das ein Vergnügen und eine Bereicherung. Wenn aber der Arbeitgeber das Ziel, die Unterkunft und das Verkehrsmittel bestimmt, dann wird die Dienstreise schnell als Belastung empfunden. Die zunehmende Globalisierung führt zu immer mehr und auch immer weiteren Dienstreisen in vielen Branchen. Auch wenn zu Coronazeiten die Möglichkeit der Videokonferenzen Einzug in den Arbeitsalltag gefunden haben, bei Montage oder Vertragsverhandlungen ist weiterhin Präsenz gefordert.

Und solche Dienstreisen, auch ins Ausland, darf der Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts anordnen, wobei die nähere Ausgestaltung mitbestimmungspflichtig ist. Schwierig wird es für Betriebsräte dabei deshalb, weil die Rechtsprechung diese Dienstreisezeiten aus dem Gesichtspunkt Arbeitszeitschutz, Bezahlung oder Mitbestimmung sehr unterschiedlich betrachtet und diese verschiedenen Sichtweisen gerne in betrieblichen Regelungen vermengt werden.

Dienstreisen aus arbeitszeitschutzrechtlicher Sicht

Die europäische Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG und – in Folge der Umsetzung – das deutsche Arbeitszeitgesetz dienen dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer.

Aus der Richtlinie

Artikel 2 Nr. 1 2003/88/EG

1. Arbeitszeit: jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt.

Die vom Beschäftigten am auswärtigen Arbeitsort bei einer Dienstreise geleistete Tätigkeit ist Arbeitszeit, dies ist unproblematisch. Und doch gilt es schon da für die Betriebsräte genauer hinzuschauen. Denn in manchen Regionen sind bereits aufgrund der Temperaturen Arbeitszeitmodelle beliebt, die mit den hier üblichen werktäglichen Höchstarbeitszeiten von maximal zehn Stunden und anschließender ununterbrochener Ruhezeit von elf Stunden schwierig darstellbar sind. Hinzu kommt der Hang mancher Beschäftigter länger zu arbeiten, um schneller wieder in die Heimat zu kommen.

Was ist Arbeitszeit, was nicht?

Was aber die An- und Abreise mit dem Auto, der Bahn oder dem Flugzeug betrifft, so greift die Rechtsprechung (und ein Großteil der Literatur) für die Bewertung dieser Reisezeiten auf die jeweilige »Beanspruchung« zurück.

Demnach soll gelten: Wird der Arbeitnehmer in einem Umfang beansprucht, dass es eine Einordnung als Arbeitszeit erfordert, liegt arbeitszeitschutzrechtlich Arbeitszeit vor. Klar und eindeutig ist anders, deshalb behilft man sich mit Fallgruppen.

Das gilt für Auto, Bahn und Flug

Wer mit einem Dienstwagen selbst fährt, für den sei das Arbeitszeit. Wer als Beifahrer mit auf den Verkehr achten muss oder die Route vorgibt, soll auch arbeiten. Wer hingegen beispielsweise in einem Bus auf Montage nur mitgenommen und transportiert wird, für den gelte das nicht.

Ebenso wenig eindeutig wirkt die Unterscheidung bei Bahnfahrten. Wer im ICE noch Powerpoint-Folien erstellt oder Berichte schreibt, für den sei die Fahrt arbeitszeitschutzrechtlich Arbeit, für denjenigen, der döst, einen Film auf dem Notebook schaut oder die Zeitung liest, sei das bereits Erholung.

Dieselbe Argumentation galt lange auch bei Flugreisen. Dem folgt das BAG so eindeutig nicht mehr. Im Falle einer Flugreise nach China meinten die Erfurter Richter, allerdings in Fragen der Vergütung, dass bei einer solchen Auslandsreise das Interesse des Arbeitgebers im Vordergrund stehe.

Mehr erfahrt Ihr im Beitrag »Dienstreisen – Vergnügen oder Last« in der »Arbeitsrecht im Betrieb« 2/2024 ab Seite 24. Abonnent:innen können den vollständigen Beitrag hier lesen.

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