Tarifvertragsparteien

Kein Auskunftsanspruch gegenüber gemeinsamen Einrichtungen

27. März 2024 Tarifpartner, Auskunftsrechte
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Quelle: www.pixabay.com/de

Gemeinsame Einrichtungen der Tarifparteien (hier: Urlaubskasse) müssen Dritten keine Auskunft über die aufgewendeten Kosten für ihre Öffentlichkeitsarbeit - geben so das Bundesarbeitsgericht.

Das war der Fall

Ein Arbeitgeberverband, ein Betrieb sowie ein Arbeitnehmer aus dem Maler- und Lackiererhandwerk verlangten von der gemeinnützigen Urlaubskasse Auskunft, welche Kosten für Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit entstanden sind. Konkret ging es um einen Messeauftritt, einen Imagefilm und das Malerkassenlied. Weder der Arbeitgeberverband noch der Betrieb noch der Arbeitnehmer sind Mitglieder der Tarifvertragsparteien.

Die Kläger werfen der Urlaubskasse vor, Beitragsmittel satzungswidrig genutzt zu haben.

Das sagt das Gericht

Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Ein Auskunftsanspruch der Kläger besteht nicht.

Die Urlaubskasse habe die Mittel ordnungsgemäß für Maßnahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit auf Grundlage ihrer Aufgaben in der Satzung verwendet. Bezüglich des Malerkassenliedes scheitere der Anspruch bereits daran, dass die Urlaubskasse selbst das Lied nicht beauftragt habe.

Außerdem seien die Kläger schon nicht in ihrem Recht auf Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Absatz 3 Grundgesetzt verletzt.

Praxishinweis

Die Kläger waren mit den Tarifvertragsparteien nicht mitgliedschaftlich verbunden. Sie verlangen die Auskunft als Dritte. Da die Kläger in ihren eigenen Rechten nicht beeinträchtigt waren, hat das Bundesarbeitsgericht den Anspruch abgelehnt.

© bund-verlag.de (cs)

Quelle

BAG (13.03.2024)
Aktenzeichen 10 AZR 117/23
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