Das »Computer und Arbeit« Quiz

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Nicht schlecht, aber es gibt noch Luft nach oben. Zum Nachlesen empfehlen wir die Fachzeitschrift »Computer und Arbeit«.

Ihre Ergebnisse

Frage 1:
Wann ist eine Datenschutzfolgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO erforderlich?
Keine Antwort Wenn eine Datenverarbeitung mit hoher Wahrscheinlichkeit negative Auswirkungen für die Rechte und Freiheiten eines Betroffenen haben kann.
Leider falsch. Magst Du es nachlesen? Stefan Cors erklärt es in »Computer und Arbeit« 6/2020, S. 24 ff.
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Frage 2:
Sind Crowdworker Arbeitnehmer*innen?
Keine Antwort Crowdworker können Arbeitnehmer*innen sein. Es kommt laut BAG auf eine Gesamtwürdigung der Umstände an.
Leider falsch. Magst Du es nachlesen? Du findest dazu mehr in Ausgabe 6/2020, S. 31 ff. und 1/2021 von »Computer und Arbeit«.
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Frage 3:
Wo finden sich Regelungen zum Verarbeiten personenbezogener Daten im Beschäftigungsverhältnis?
Keine Antwort In Art. 88 DSGVO und § 26 BDSG.
Leider nur halb richtig. Magst Du es nachlesen? Du findest dazu mehr in »Computer und Arbeit« 7-8/2020, S. 9 ff.
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Frage 4:
Wer schuf wann das erste Datenschutzgesetz?
Keine Antwort Der Hessische Landtag 1970.
Leider falsch. Magst Du es nachlesen? Du findest dazu mehr in »Computer und Arbeit« 7-8/2020, S. 15 ff.
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Frage 5:
Welche Phasen durchläuft ein Beschäftigter bei einer Neueinstellung?
Keine Antwort Recruiting, Prehire und Onboarding.
Nicht ganz, war aber auch schwierig. Einen tollen Beitrag zum Thema Onboarding findest Du in »Computer und Arbeit« 9/2020.
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Frage 6:
Wann ist ein »Mithören« durch den Arbeitgeber im Callcenter erlaubt?
Keine Antwort Wenn eine wirksame Einwilligung der Beschäftigten nach Art. 6 DSGVO vorliegt.
Leider falsch. Die Antwort kannst Du aber in CuA 9/2020, S. 18 ff. nachlesen.
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Frage 7:
Wofür steht die Abkürzung »MTO« bei der MTO-Analyse?
Keine Antwort Mensch-Technik-Organisation.
Mhhhhm. Nochmal nachlesen? Schau doch in die »Computer und Arbeit« 10/2020.
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Frage 8:
Wonach richtet sich die Zulässigkeit der Verwendung von Mitarbeiterfotos?
Keine Antwort Es ist umstritten, ob das KunstUrhG oder die DSGVO zur Anwendung kommt.
Nicht ganz. Nachlesen kannst Du das in Ausgabe10/2020 von »Computer und Arbeit«.
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Frage 9:
Wie lange dürfen Arbeitgeber Bewerbungsunterlagen aufbewahren?
Keine Antwort Bei abgelehnten Bewerber*innen sechs Monate und bei eingestellten Bewerber*innen bis zu drei Jahre nach Ende des Arbeitsverhältnisses.
Leider falsch. Einen guten Beitrag zu Lösch- und Aufbeawhrungsfristen findest Du in »Computer und Arbeit« 11/2020.
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Frage 10:
Wann ist die Kündigung eines internen Datenschutzbeauftragten rechtmäßig?
Keine Antwort Nur beim Vorliegen eines wichtigen Grunds im Sinne des § 626 BGB.
Leider falsch, warum liest Du in Ausgabe 11/2020 von »Computer und Arbeit«.
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