Arbeitszeit

Karneval - Keine Freizeit ohne Rechtsanspruch

10. Februar 2021
Karneval Fasching Fastnacht Girlande Silvester
Quelle: www.pixabay.com/de

»Wenn keine Narren auf der Welt wären, was wäre dann die Welt?«, fragten schon die klassischen Dichter. 2021 müssen wegen der Corona-Pandemie die liebgewordenen Festzüge, Sitzungen und Kostümfeiern leider entfallen. Damit entfällt auch die »traditionelle« dienstliche oder betriebliche Freistellung für viele Arbeitnehmer an Rosenmontag und Faschingsdienstag. Darauf weist der DGB-Rechtsschutz hin.

Öffentlicher Dienst

In Nordrhein-Westfalen, Land der Karnevalshochburgen, hat die Landesregierung klargestellt, dass für die Landesbehörden der Rosenmontag ein normaler Arbeitstag ist.  In der Vergangenheit hatte die Landesregierung angeordnet, dass an diesem Tag an allen Behörden in Düsseldorf der Dienst entfällt. Allerdings sind angesichts der Corona-Pandemie und der daraus resultierenden Einschränkungen die geplanten Rosenmontagszüge bereits abgesagt worden.

Wie die Landesregierung mitteilt, ist damit für das Jahr 2021 die Begründung entfallen, die bisherige Dienstzeitregelung beizubehalten. Die Dienstzeitregelung galt seit dem Jahr 1970. Bislang war nur der Rosenmontag am 11. Februar 1991 nicht dienstfrei, als die Rosenmontagszüge aufgrund der Ereignisse des Zweiten Golfkriegs abgesagt wurden (Landesregierung Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 11.1.2021).

Auch in der rheinland-pfälzischen Karnevalshauptstadt Mainz sind Behörden und Unternehmen nach Absage der Rosenmontags-Feierlichkeiten normal geöffnet (SWR aktuell, Meldung vom 3.2.2021).  


Schulen: Bewegliche Feiertage bleiben

Eine Ausnahme gibt es nur Schulen, die ihre beweglichen Ferientage auf Rosenmontag und Faschingsdienstag gelegt haben. In diesen Schulen haben an den beweglichen Feiertagen die Schüler frei, und es findet kein Unterricht statt (WDR, Meldung vom 4.2.2021).


Betriebe: Vereinbarung oder betriebliche Übung

Ob Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sich für Rosenmontag auf eine traditionell gewährte Freistellung berufen könenn, kommt auf die jeweilige Rechtsgrundlage der Freistellung an. Darauf weist der DGB-Rechtsschutz hin. In manchen Betrieben regelt eine Betriebsvereinbarung oder der einschlägige Tarifvertrag, wann Mitarbeiter Freizeit für Teilnahme an Brauchtumsveranstaltungen wie den Karnevalszügen erhalten können.

Zudem kann es eine Freistellung aus »Betrieblicher Übung« geben. Wenn der Arbeitgeber z. B. über Jahre hinweg immer wieder zum Karneval eine Freistellung gewährt, ohne sie einzuschränken oder unter Vorbehalt zu stellen, kann daraus ein Anspruch des einzelnen Arbeitnehmers auf die Freistellung entstehen. Das hat das Bundesarbeitsgericht mehrfach bestätigt.

Diese Freistellung aus betrieblicher Übung nützt leider dem öffentlichen Dienst nichts. Denn, so das Bundesarbeitsgericht, gerade im öffentlichen Dienst gelten die Grundsätze der betrieblichen Übung nur sehr eingeschränkt, weil die Verwaltung ist an Gesetz und Recht gebunden ist. Daher können Beschäftigte dort nicht aus Gewohnheit darauf vertrauen, dass eine Leistung oder Freistellung ihnen ohne gesetzlichen Anspruch auch in der Zukunft zusteht (DGB Rechtsschutz, »Karneval fällt aus! Habe ich trotzdem Rosenmontag frei?«, Meldung vom 25.1.2021).

© bund-verlag.de (ck)

 

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