Entschädigung

Stellenausschreibung per Ebay kann diskriminieren

03. November 2022
Rechnung Geld Quittung Belege Kreditkarte Kundenkarte Zahlung
Quelle: www.pixabay.com/de

Wer sich auf eine Stellenanzeige im Internetportal „Ebay-Kleinanzeigen“ über die dortige Chat-Funktion bewirbt, hat den Status eines Bewerbers. Sucht der Arbeitgeber ausdrücklich »eine Dame« als Sekretärin und lehnt männliche Bewerber im Chat-Dialog entsprechend ab, steht dem Bewerber eine Entschädigung wegen Diskriminierung zu - so das LAG Schleswig-Holstein.

Darum geht es:

Das beklagte Unternehmen ist im Kreis Steinburg (Schleswig-Holstein) ansässig und veröffentlichte im Internetportal Ebay-Kleinanzeigen eine Stellenausschreibung:

Darin hieß es wörtlich:

„Sekretärin gesucht!

Beschreibung:
Wir suchen eine Sekretärin ab sofort.

Vollzeit/Teilzeit
Es wäre super, wenn sie Erfahrung mitbringen. …“

Der Kläger ist in Nordrhein-Westfalen anssässig. Er antwortete dem Unternehmen über die Chat-Funktion u.a. mit folgenden Worten:

„Hallo, ich habe gerade auf Ebay Kleinanzeigen ihre Stellenausschreibung gefunden, womit Sie eine Sekretärin suchen. Ich suche derzeit eine neue Wohnung im Umkreis und habe Interesse an Ihrer Stelle. Ich habe Berufserfahrung im Büro und kenne mich mit Word und Excel und Gesetzen gut aus. Lieferscheine und Rechnungen kann ich auch schreiben und sonst typische Arbeiten einer Sekretärin, die sie fordern.

Ich bewerbe mich hiermit auf ihrer Stelle. …“

Das Unternehmen antwortete schließlich mit folgenden Worten:

„…vielen Dank für Interesse in unserem Hause. Wir suchen eine Dame als Sekretärin. Wir wünschen Ihnen alles Gute Vielen Dank. …“

In der Folge verlangte der Kläger vom Unternehmen eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

In erster Instanz wies das Arbeitgericht (ArbG) seine Klage ab. Die Begründung: Der Kläger habe allein wegen des Chats über die Stellenanzeige und ohne Vorlage von Bewerbungsunterlagen noch nicht den Status eines Stellenbewerbes im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG gehabt (ArbG Elmshorn 16.12.2021 -  4 Ca 592 a/21 ).

 

Das sagt das Gericht:

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schlewsig-Holstein sah dies anders: Wer sich auf eine Stellenanzeige im Internetportal „Ebay-Kleinanzeigen“ über die dortige Chat-Funktion bewerbe, genießt den Status eines Bewerbers. Das Einreichen weiterer Unterlagen sei nicht erforderlich.

 Wer eine Stellenanzeige in Ebay Kleinanzeigen veröffentlicht, müsse damit rechnen, dass sich die Bewerber über die Chatfunktion des Portals bewerben und nicht auf klassische Weise schriftlich. Ein inhaltliches Mindestmaß an Angaben zur Person des Bewerbers werde gesetzlich nicht gefordert. Die Person des Bewerbers müsse nur identifizierbar sein.

Angesichts des Anzeigentextes und der Antwort der Arbeitgeberin im Chat war klar, dass der Kläger aufgrund seines Geschlechts benachteiligt worden ist. Deshalb steht ihm eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern zu.

Das Gericht sieht dafür einen Betrag von 7.800 Euro als angemessen an. Im Hamburger Umland seo unter Beachtung der laufenden Stellenangebote für eine Sekretärin in Vollzeit ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von EUR 2.700,00 zu zahlen, sodass die Klage in Höhe von EUR 7.800,00 (drei Gehälter á EUR 2.600,00) nicht überzogen war.

Im Verfahren hatte sich die beklagte Arbeitgeberin erfolglos darauf berufen, der Kläger habe rechtsmissbräuchlich gehandelt, unter anderem, indem er mehrfach nachgefragt habe, ob das Unternehmen "wirklich" nur eine Frau suche. Dass er nach dem Dialog gleich ein "Formularschreiben" für die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruches übersandt habe, zeige, dass er nur ein diskriminierendes Verhalten habe provozieren wollen und nicht ernsthaft an der Stelle interessiert war.

Dagegen sprach nach Ansicht des Gerichts, der Kläger habe dargetan, dass er mit seiner Nachfrage, ob nur eine Frau gesucht wurde, der Beklagten die Gelegenheit geben wollte, ein etwaiges Missverständnis in der Stellenausschreibung auszuräumen. Gerade vor dem Hintergrund, dass der Kläger Wirtschaftsrecht und auch Arbeitsrecht studiert, sei plausibel, dass er schlichtweg erstaunt über die deutlich diskriminierende Stellenausschreibung war. Zudem sei der Kläger mit seiner Ausbildung als Industriekaufman durchaus für die Stelle qualifiziert gewesen und durch sein laufendes Fernstudium sei er nicht ortsgebunden.

Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.


Hinweis für die Praxis

Das Urteil zeigt, dass die Anforderungen an für eine Stellenanzeige und Bewerbung sich im Digitalzeitalter deutlich verringern. Bei einer Kleinanzeige im Internet haftet der Inserent genauso für den Inhalt, wie er das für eine Stellenausschreibung in der örtlichen Tageszeitung tun würde - und schon jemand, der sich per Chat oder E-Mail erkundigt, hat den Status eines Bewerbers.

Und dass eine Stellenanzeige im Jahr 2022 nicht mehr ohne zwingende Gründe auf ein Geschlecht beschränkt sein darf, muss auch Kleinbetrieben klar sein - dafür gibt es ja regelmäßig Informationen der örtlichen Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer.

Wenn Ihnen als Betriebsrat eine Anzeige Ihres Arbeitgebers als diskriminierend auffällt, sollten Sie ihn warnen - eine geänderte Anzeige kostet im Zweifel deutlich weniger als eine vier- bis fünfstellige Entschädigung - die ja auch von beliebig vielen Bewerbern geltend gemacht werden kann.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

LAG Schleswig-Holstein (21.06.2022)
Aktenzeichen 2 Sa 21/22
LAG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 4.7.2022
AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -
Christine Nollert-Borasio, u.a.
Basiskommentar zum AGG unter Berücksichtigung des EntgTranspG
39,90 €
Mehr Infos

Das könnte Sie auch interessieren