Personalratsarbeit

10 Fakten zur Personalversammlung

07. Februar 2022
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Der Hauptzweck von Personalversammlungen liegt nicht allein im verpflichtend vorgeschriebenen Tätigkeitsbericht. Sie sind vielmehr für die dienststelleninterne Aussprache da und sollten durch offenen und sachlichen Dialog geprägt sein. Was sind die wichtigsten Vorgaben, die Personalräte zu beachten haben? Jörg Ritter-Stütz stellt sie in Ausgabe 2/2022 von »Der Personalrat« vor!

Die Personalversammlung dient sowohl der Information der Beschäftigten als auch der Aussprache mit den Beschäftigten – was das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bereits mehrfach festgehalten hat. Bei der Versammlung geht es also zum einen darum, die Personalratsarbeit transparent darzustellen und den Beschäftigten einen Überblick zu geben, vor welchen Problemstellungen und Aufgaben der Personalrat zum Zeitpunkt der Personalversammlung steht und wie er konkret die Interessen der Beschäftigten vertreten hat. Zum anderen dient sie für den Personalrat der Informationsgewinnung, ob das zurückliegende Engagement bei den Beschäftigten Zustimmung findet oder ob bzw. wo Optimierungs- und Handlungsbedarf besteht.

1. Häufigkeit

Personalräte sind sowohl verpflichtet als auch berechtigt, jedes Kalenderhalbjahr eine Personalversammlung durchzuführen (§ 59 Abs. 1 BPersVG). Ein durchsetzbarer Anspruch der Beschäftigten wird nahezu einhellig verneint.

2. Einladung der Teilnahmeberechtigten

Die Personalversammlung ist keine dienstliche Veranstaltung im Verantwortungs- und Kompetenzbereich der Dienststellenleitung, sie obliegt vielmehr dem Personalrat, der auch einzuladen hat. Die Einladung muss rechtzeitig erfolgen und allen Teilnahmeberechtigten zugehen.

Einzuladen sind:

  • alle Beschäftigten,
  • alle in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften sowie der zuständige Arbeitgeberverband (die jeweils einen Vertreter entsenden können),
  • die/der Gleichstellungsbeauftragte und die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen (§ 58 Abs. 2 Satz 4 BPersVG i. V. m. § 25 Abs. 3 Satz 3 Bundesgleichstellungsgesetz [BGleibG] bzw. § 178 Abs. 8 Sozialgesetzbuch [SGB] IX), soweit sie nicht bereits als Beschäftigte einzuladen sind.

Ebenfalls teilnahmeberechtigt sind Mitglieder der Stufenvertretungen und Vertreter der nächsthöheren Dienststelle, allerdings ohne beratende Stimme; ihnen steht also kein Rederecht zu (§ 58 Abs. 2 Satz 3 BPersVG).

Für alle Genannten besteht ein Recht zur Teilnahme, jedoch keine diesbezügliche Pflicht.

3. Tagesordnung

Zwar verpflichtet der Wortlaut des § 59 Abs. 1 BPersVG nicht zum Erstellen einer Tagesordnung, aus § 59 Abs. 2 und 3 BPersVG ist aber zu schließen, dass eine solche vorausgesetzt wird.

4. Haus- und Direktionsrecht während der Versammlung

Während der Dauer der Personalversammlung ruht das Direktionsrecht der Dienststellenleiter. Die Leitung der Personalversammlung obliegt dem oder der Personalratsvorsitzenden, der/die auch das Hausrecht hat. Diese:r hat die Personalversammlung zu eröffnen, für einen ordnungsgemäßen Ablauf Sorge zu tragen und die Versammlung nach Beendigung zu schließen.

Die Personalversammlung ist nicht öffentlich, dies sicherzustellen obliegt ebenfalls dem oder der Vorsitzenden.

Neugierig geworden?

Den kompletten Beitrag mit allen 10 Fakten von Jörg Ritter-Stütz finden Sie in »Der Personalrat« Ausgabe 2/2022.

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