Künstliche Intelligenz

10 Fragen zum Umgang mit Künstlicher Intelligenz

12. Januar 2024 KI, Künstliche Intelligenz
KI, Künstliche Intelligenz
Quelle: iStock.com, Jolygon

Ob maschinelle Übersetzung, vorausschauende Wartung oder personalisiertes Marketing – der Anwendungsbereich von KI erstreckt sich über nahezu alle Wirtschaftszweige und Geschäftsbereiche. Wie können Betriebsräte sich hier für die Beschäftigten einsetzen? Peter Wedde und Regina Steiner geben in der »Arbeitsrecht im Betrieb« 12/2023 Antworten.

Fast jeder vierte Deutsche hat einer Umfrage des TÜV-Verbandes unter mehr als 1.000 Menschen zufolge bereits ChatGPT genutzt – unter anderem für berufliche Zwecke. Gerade auf dem Arbeitsmarkt sorgt Künstliche Intelligenz (KI) für große Veränderungen. Betriebsräte müssen sich hierzu verhalten. Antworten auf die zehn wichtigsten Fragen zu KI und Mitbestimmung.

1. Muss der Arbeitgeber aktiv über Planungen zur KI-Einführung informieren?

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist die rechtzeitige und umfassende Unterrichtung durch Arbeitgeber Voraussetzung für die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben, die Betriebsräten gesetzlich zugewiesen sind. Ihrer gesetzlichen Unterrichtungspflicht müssen Arbeitgeber ohne ausdrückliche Aufforderung aktiv nachkommen. Die Information muss rechtzeitig zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen, mithin vor der Umsetzung des ersten Planungsschritts. Nicht rechtzeitig ist eine Unterrichtung unmittelbar vor der Einführung einer Anwendung. Die zur Verfügung zu stellenden Unterlagen müssen Betriebsräten eine eigenständige Bewertung geplanter Einführungen oder Veränderungen ermöglichen.

Der allgemeine Informationsanspruch nach § 80 Abs. 2 BetrVG wird durch spezifische Regelungen ergänzt, beispielsweise durch das Unterrichtungsrecht bezüglich betrieblicher Planungsmaßnahmen in § 90 BetrVG, durch den Unterrichtungsanspruch im Bereich der Personalplanung nach § 92 BetrVG, zu Fragen der Berufsbildung in § 96 BetrVG, bezüglich personeller Einzelmaßnahmen in § 99 Abs. 1 BetrVG oder bezüglich einer Betriebsänderung in § 111 BetrVG.

2. Was ist, wenn der Arbeitgeber schweigt?

Erfüllen Arbeitgeber ihre gesetzlichen Unterrichtungspflichten nicht, können Betriebsräte nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG selbst initiativ werden. Auf dieser Basis können sie fehlende Erstinformationen ebenso eigenständig einfordern wie die Ergänzung bereits vorliegender Unterlagen. Kommt ein Arbeitgeber entsprechenden Anforderung nicht nach, kann der gesetzliche Informationsanspruch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren durchgesetzt werden.

3. Was ist, wenn der Arbeitgeber auch nichts weiß?

Arbeitgeber wissen teilweise tatsächlich nicht, was sie als „KI“, „Cloud-Service“ oder „Software as a Service“ im Betrieb einsetzen. Bezogen auf KI-Anwendungen erstreckt sich dieses Wissensdefizit vielfach auf die eingesetzten Algorithmen und deren selbstlernender Weiterentwicklung. Eine derartige Unkenntnis erzeugt nicht nur erhebliche Sicherheitsrisiken, sondern beinhaltet auch einen Verstoß gegen zwingende Grundsätze zur Verarbeitung personenbezogener Daten, beispielsweise gegen das in Art. 5 Abs. 1a) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) enthaltene „Transparenzgebot“. Betriebsräte können diese Situation im Rahmen ihrer Überwachungspflicht nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG gegenüber Arbeitgebern monieren. Bei der Wahrnehmung ihrer Mitbestimmungsrechte (etwa nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) können sie die Verankerung von einschlägigen Schutzmechanismen anstreben, die intransparente Verarbeitungen von Beschäftigtendaten ausschließen.

4. Enthält das BetrVG Regeln zum KI-Einsatz?

Durch das „Betriebsrätemodernisierungsgesetz“ wurden im Jahr 2021 in drei Vorschriften Regelungen zum Thema „Künstliche Intelligenz“ eingefügt. Nach § 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG ist nunmehr die Hinzuziehung von Sachverständigen ohne weitere Prüfung erforderlich, wenn Betriebsräte zur Durchführung ihrer kollektivrechtlichen Aufgaben bei KI Sachverstand benötigen.

Nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG müssen Arbeitgeber Betriebsräte über die Planung von Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufen einschließlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz zeitlich und unter Vorlage erforderlicher Unterlagen unterrichten sowie diese Maßnahmen und deren Auswirkungen auf die Beschäftigten nach § 90 Abs. 2 BetrVG mit den zuständigen Gremien beraten.

Die Beratung muss so rechtzeitig erfolgen, dass Vorschläge oder Bedenken des Betriebsrats bei der Planung noch berücksichtigt werden können. Nach § 95 Abs. 2a BetrVG kommen schließlich die dort benannten Mitbestimmungsregelungen zur Aufstellung von Auswahlrichtlinien zur Anwendung, wenn hierbei Künstliche Intelligenz eingesetzt wird.

5. Welche Mitbestimmungsrechte gibt es?

6. Können Betriebsräte den KI-Einsatz beeinflussen oder verhindern?

7. Sind KI-Anwendungen datenschutzkonform?

8. Welche praktischen Handlungsmöglichkeiten gibt es?

9. Welche Themen sollten KI-Betriebsvereinbarungen regeln?

10. Wie werden Beschäftigte „fit für KI“?

Antworten auf all diese weiteren Fragen lest ihr in der »Arbeitsrecht im Betrieb« 12/2023 ab Seite 12. Abonnent:innen können den Beitrag hier lesen.

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