Arbeitsschutz

10 Fragen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

13. Juni 2023
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Quelle: nmann77_Dollarphotoclub

Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Arbeit gehen kann, wird weiter bezahlt. Doch wer hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung? Welche Rechte und Pflichten haben Beschäftigte und Arbeitgeber? Welche Rolle spielen Betriebs- und Personalräte? Die aktuelle Ausgabe 6/2023 von »Arbeitsschutz und Mitbestimmung« verrät es!

1. Wer bekommt Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Voraussetzungen)?

Beschäftigte in Deutschland erhalten im Fall der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (AU) vom Arbeitgeber weiterhin ihren Lohn. Einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben nach § 3 EntgFG
•    Vollzeitbeschäftigte, Teilzeitbeschäftigte, Minijobber oder Werkstudierende,
•    deren Anstellung bereits mehr als vier Wochen besteht und
•    die wegen Krankheit arbeitsunfähig sind.
Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst gilt die 4-wöchigen Wartefrist aus § 3 Abs. 3 EFZG allerdings nicht. Ihr Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht nach § 22 TVöD bzw. § 22 TV-L schon ab Beginn des Arbeitsverhältnisses.

2. Wie lange und in welcher Höhe muss der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung leisten? Wer zahlt danach?

Beschäftigte erhalten im Krankheitsfall vom Arbeitgeber maximal sechs Wochen bzw. 42 Kalendertage Entgeltfortzahlung. Die sechs Wochen beginnen am Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
Nach Ablauf der sechs Wochen bekommen Beschäftigte Krankengeld von ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Es liegt in der Regel bei 70 % des regulären Bruttogehalts. Im öffentlichen Dienst erhalten die Beschäftigten im Anschluss an die sechs Wochen bis maximal zur 39. Woche ab Arbeitsunfähigkeit eine Kombination aus Krankengeld von der Krankenkasse und Krankengeldzuschuss vom Arbeitgeber (gemäß § 22 Abs. 2 ff. TVöD bzw. § 22 Abs. 2 ff. TV-L) in Höhe des Nettoentgelts. Der Krankengeldzuschuss berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Nettoentgelt und dem Bruttokrankengeld.
Der Anspruch auf Lohnfortzahlung endet mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses, grundsätzlich auch dann, wenn der/die Beschäftigte noch arbeitsunfähig ist (z. B. bei befristeten Arbeitsverträgen). In Ausnahmefällen können Arbeitgeber verpflichtet sein, über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus zu zahlen, z. B. wenn der Arbeitgeber aufgrund der Krankheit kündigt oder deshalb einen Aufhebungsvertrag anbietet.
Die Höhe der Fortzahlung entspricht der Höhe des regulären Entgelts. Üblicherweise abgeleistete Überstunden, Provisionen oder Zulagen müssen ebenfalls weitergezahlt werden. Ein Anspruch auf Urlaubs- oder Weihnachtsgeld besteht dagegen nicht (vgl. dazu auch die Arbeitshilfe »Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit – Checkliste« in der Ausgabe).

Im Beitrag in der Ausgabe 6/2023 werden außerdem diese Fragen beantwortet:

  • 3. Kann man wegen derselben Krankheit erneut Entgeltfortzahlung verlangen?
  • 4. Was ist bei einer anderen Krankheit?
  • 5. Wann ist die weitere Entgeltfortzahlung wegen einer anderen Krankheit ausnahmsweise doch ausgeschlossen?
  • 6. Was sind die Voraussetzungen der Einheit des Verhinderungsfalls? Wer muss beweisen, dass er nicht vorliegt?
  • 7. Welche Rolle spielt die AU-Bescheinigung für die Entgeltfortzahlung?
  • 8. Welchen Beweiswert hat die AU-Bescheinigung?
  • 9. Kann der Arbeitgeber den Beweiswert einer AU-Bescheinigung erschüttern? Was müssen Beschäftigte dann tun?
  • 10. Wie bestimmen Betriebs- und Personalräte bei der AU-Bescheinigung mit?

Neugierig geworden?

Den kompletten Beitrag finden Sie in »Arbeitsschutz und Mitbestimmung« Ausgabe 6/2023.

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